Statuten des UniversitätslehrerInnenverbandes Graz

Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Grazer Universitäten

§ 1 Name und Sitz des Vereines 1. Der Verein führt den Namen **UniversitätslehrerInnenverband Graz (ULV Graz) - Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Grazer Universitäten*. 2. Der Verein ist in drei Sektionen gegliedert. Es sind dies die Sektionen der an der Karl-Franzens-Universität Graz tätigen Mitglieder, der an der Medizinischen Universität Graz tätigen Mitglieder und der an der Kunstuniversität Graz tätigen Mitglieder. 3. Der Sitz des Vereines befindet sich in A 8010 Graz, Karl-Franzens-Universität Graz. 4. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen

§ 2 Vereinszweck Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist weder parteipolitisch- noch konfessionsgebunden. Der Verein dient insbesondere der Wahrung und Förderung der wissenschaftlichen und künstlerischen, beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen und gesundheitlichen Interessen seiner Mitglieder.

§ 3 Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes Die Verwirklichung des Vereinszweckes ist unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 der Statuten durch ideelle und materielle Mittel anzustreben. 1. Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Mittel erreicht: Vertretung in Berufs- und Standesfragen, Führung von Verhandlungen, Vorsprachen bei Behörden, Begutachtung und Beratung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, Abgabe von Stellungnahmen, Verfassen von Denkschriften und Eingaben, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung der Mitglieder, Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Fortbildung durch Vorträge, Seminare und Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Förderung des gesellschaftlichen Zusammenschlusses insbesondere durch Koordination der Mitgliederaktivitäten, ergänzt durch die Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen im In- und Ausland. Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt auf Basis professioneller Grundlagenarbeit und dient in Wechselwirkung mit der praktischen Anwendung zur Förderung, Entwicklung und Erprobung relevanter institutioneller und gesetzlicher Rahmenbedingungen. 2. Die erforderlichen materiellen Mittel zur Unterstützung der genannten Aktivitäten werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt werden, sowie aus Erträgen von Veranstaltungen, organisatorischen Leistungen, Subventionen und freiwilligen Spenden, Vermächtnissen, Erbschaften und Schenkungen, Erträgen aus Sponsoringverträgen sowie aus sonstigen unentgeltlichen Rechtsgeschäften, sowie aus Vorträgen, Schulungen und Publikationen des Vereins aufgebracht.

§ 4 Vereinsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder des Vereins Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder. 1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die an der Karl-Franzens-Universität, der Medizinischen Universität oder der Kunstuniversität Graz eine regelmäßige Lehr- und Forschungstätigkeit ausüben. Bei Beschäftigung an mehr als einer Universität ist das jeweils höhere Beschäftigungsausmaß für die Zuordnung zu einer Sektion maßgeblich. Bei gleichem Beschäftigungsausmaß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds über die Zuordnung. 2. Ehemalige ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Ausscheiden geendet hat, können auf Antrag eine Förderungsmitgliedschaft erwerben. Alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts und des Antragsrechtes gelten auch für die Förderungsmitglieder. Die Mitgliedsbeiträge der Förderungsmitglieder haben zumindest jenen der ordentlichen Mitglieder zu entsprechen. 3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden und die sich aktiv an der Vereinsarbeit durch Aktivitäten zur Aufbringung materieller Mittel beteiligen. 4. Ein Ruhen der Mitgliedschaft kann von ordentlichen Mitgliedern auf höchstens drei Jahre beantragt werden. Für die Zeit des Ruhens ruhen auch alle Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt über schriftliche Beitrittserklärung durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 2. Die Wiederaufnahme ausgeschlossener oder gestrichener ordentlicher Mitglieder kann vom Vorstand abgelehnt werden, wenn eine solche Wiederaufnahme den Vereinsinteressen abträglich erscheint. Gegen einen die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss des Vorstandes steht dem/der AufnahmewerberIn die schriftliche Berufung (brieflich oder Fax) an die nächste Hauptversammlung zu. 3. Die Förderungsmitgliedschaft kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds an öffentliche und nichtöffentliche Institutionen, Unternehmungen sowie an den Interessen des Vereins nahestehenden physischen Personen verliehen werden. Über die Anträge auf Erwerb der Förderungsmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und wird auf Lebenszeit verliehen. Eine allfällige Aberkennung erfolgt ebenfalls durch die Hauptversammlung. 5. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte in geeigneter Form beurkundet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt mit Ende des Semesters, in dem das Dienstverhältnis eines Mitgliedes an der Karl-Franzens-Universität, an der Medizinischen Universität oder der Kunstuniversität Graz endet. Die Änderung im Dienstverhältnis ist dem Vorstand anzuzeigen. Die ordentliche Mitgliedschaft endet weiters durch den Tod, durch Austritt, Streichung oder durch Ausschluss. 2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (brieflich oder Fax) anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Bezahlung fälliger Mitgliedsbeiträge wird durch den Austritt nicht berührt. 3. Die Streichung einer Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate nach der letzten Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung ändert nichts an der Verpflichtung, die ausständigen Mitgliedsbeiträge zu begleichen. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte. 4. Gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten oder Verletzung der Interessen des Vereines bilden einen Ausschließungsgrund. Der Ausschluss wird vom Vereinsvorstand ausgesprochen. Gegen dessen Entscheidung steht der ausgeschlossenen Person das binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Vereinsvorstand einzubringende Rechtsmittel der Berufung (brieflich, per Fax) an die Hauptversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 5. Erlischt oder endet die ordentliche Mitgliedschaft, so ist die Mitgliedskarte zurückzustellen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Hauptversammlungen sowie an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Vereinstätigkeit und unter Wahrung des Vereinszweckes zu beanspruchen und die Vorteile, die sich aus dem Wirken des Vereines ergeben, zu genießen. 2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereines zu fördern, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu bezahlen, inkl. allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen. 3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht bei der Hauptversammlung, das Recht, Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Funktionsträger/innen.

§ 9 Organe des Vereines 1. Die Hauptversammlung 2. Der Vereinsvorstand 3. Der/die Vorsitzende und weitere Vorstandsfunktionen 4. Sektionsleitung und Sektionsversammlung 5. Die RechnungsprüferInnen 6. Das Schiedsgericht

§ 10 Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines. Alle Vereinsmitglieder sind teilnahme- und zu allen Tagesordnungspunkten anfrageberechtigt. Es sind jedoch nur die ordentlichenMitglieder antrags- und stimmberechtigt, wobei jedem ordentlichen Mitglied eine Stimme zukommt (Stimmgewichtungsregelung). Die Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung hat persönlich zu erfolgen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied ist unzulässig. 2. Die Hauptversammlung ist vom Vereinsvorstand einmal in jedem Kalenderjahr nach Möglichkeit in der Vorlesungszeit einzuberufen. Sie ist binnen zwei Wochen vom Vereinsvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder den Rechnungsprüfern/innen gemeinsam oder einzeln verlangt wird. Sie kann überdies auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden. 3. Die Einladung zur Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich (brieflich, per Mail, per Fax) zu ergehen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n. Anträge, die in der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen dem/der Vorsitzenden mindestens zwei Tage vorher schriftlich (brieflich, per Mail, per Fax) bekanntgegeben werden. 4. Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder notwendig. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 5. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in oder bei Verhinderung in Folge die jeweils nächste Position im Vorstand.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung (1) DerHauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1.Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vereinsvorstandes und des Rechungsabschlusses für die abgelaufene Funktionsperiode 2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen 3.Entlastung des Vorstandes 4.Beschlussfassung über die voraussichtliche Finanzplanung (Jahresvoranschlag) für das folgende Vereinsjahr und die Höhe der Vereinsbeiträge, der Verzugszinsen und der Mahnspesen 5.Erörterung und Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten und Aktivitäten des Vereines 6.Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen 7.Wahl des Vorstandes: Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes kann von jedem ordentlichen stimmberechtigten Mitglied oder vom Vorstand bei den Rechnungsprüfern/innen bis zwei Tage vor der Hauptversammlung eingebracht werden. Der Vorschlag muss eine Besetzung aller Vorstandspositionen vorsehen. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden sie in der Reihenfolge ihres Eintreffens abgestimmt. Die Wahl wird von den Rechnungsprüfer/innen geleitet. 8. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften 9. Beschlussfassung über Berufungen gegen den Ausschluss eines Mitgliedes sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 10. Beschlussfassung über die Enthebung von einzelnen Mitgliedern des Vereinsvorstandes oder des gesamten Vereinsvorstandes und/oder der Rechnungsprüfer/innen 11. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten 12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Zuteilung des Vermögens im Sinne der Gemeinnützigkeit. (2) Grundsätzlich werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über die Punkte 10, 11, 12 ist eine 2/3 -Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

§ 12 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, sowie den drei Leiter/innen der drei Sektionen als weitere stellvertretende Vorsitzende, dem/der Kassier/in und dem/der stellvertretenden Kassier/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der stellvertretenden Schriftführer/in. Die Vorstandsfunktionen sollen nach Möglichkeit mit Vertreter/innen der verschiedenen Gruppen des wissenschaftlichen Universitätspersonals (Universitätsprofessor/innen, Habilitierte/PhD, Universitätspersonal mit Doktorat, Universitätspersonal mit Magisterium oder mit jeweils gleichzuhaltender Eignung) sowie im Universitäten-/Fakultätenproporz besetzt werden. Weiters ist nach Möglichkeit eine geschlechtergerechte Besetzung der Funktionen zu beachten. 2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl gewählt. 3. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre, jedenfalls aber solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4. Die Mitgliedschaft zum Vorstand erlischt, wenn Umstände eintreten, die die Wählbarkeit ausschließen, ein Mitglied von seiner Funktion zurücktritt, oder die Hauptversammlung die Enthebung beschließt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (nachweislich per eingeschriebenem Brief oder Fax) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Das zuständige Organ ist verpflichtet, umgehend, längstens binnen vier Wochen eine Hauptversammlung zur Neuwahl des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes auszuschreiben. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam. 5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, sie kann nur persönlich ausgeübt werden. 6. Der Vorstand kann je nach Bedarf Auskunftspersonen und Experten/Innen zu einzelnen Sitzungen, bzw. befristet oder unbefristet kooptieren (zB ein Mitglied der Personalvertretung). 7. Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. 8. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in schriftlich (brieflich, per Mail oder Fax) einberufen. Er ist binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (brieflich, per Mail, per Fax) zu ergehen. Er ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme führen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 9. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des gesamten Vorstandes.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes 1. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung unter Beachtung des Vieraugenprinzips. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme jener, die durch diese Statuten anderen Organen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes (Jahresbericht) und des Rechungsabschlusses unter Anschluss einer detaillierten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben samt Vermögensübersicht für das betreffende Geschäftsjahr 2. Erstellung des Jahresvoranschlages 3.Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen und Erteilung der erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer/innen 4.Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/innen und Beseitigung der von den Rechnungsprüfern/innen allfällig aufgezeigten Gebarungsmängel und Setzung von Maßnahmen gegen die aufgezeigten Gefahren 5.Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens 6. Verwaltung des Vereinsvermögens 7.Beschlüsse über den Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen für den Verein finanzielle Verpflichtungen, die einen Betrag von € 350,– überschreiten, verbunden sind 8.Bevollmächtigungen von Vorstandsmitgliedern zum Abschluss von Geschäften des täglichen Lebens sowie zur Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten 9.Beschlüsse über die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins 10. Einberufung der Hauptversammlung und deren Vorbereitung 11.Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern 12. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft13. Sicherung und Archivierung der während der Funktionsperiode anfallenden Vereinsakten und Unterlagen sowie Übergabe gegen Bestätigung an die Amtsnachfolger/innen

§ 14 Der/die Vorsitzende und besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zur Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Institutionen und anderen dritten Personen befugt. Die laufende Korrespondenz des Vereins zeichnet der/die Vorsitzende alleine oder in wichtigen Angelegenheiten gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in. 2. Der/die Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und die Beschlüsse der Hauptversammlung soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. 3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch unverzüglich der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 4. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von € 350,– zu tätigen. Für Rechtsgeschäfte über diesem Betrag bedarf es einen Beschluss des Vorstandes. Urkunden zu Verpflichtungsgeschäften und in finanziellen Angelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Kassier/in. 5. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Hauptversammlung und des Vorstandes. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand (Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzungen). 6. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung werden die Funktionen des/der Vorsitzenden von dem/der Stellvertreter/in wahrgenommen, auf den/die alle Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden übergehen. Die weitere Stellvertretung durch die Leiter/innen der Sektionen ergibt sich aus der Reihenfolge der in § 1 angeführten Sektionen. 7. Der/die Schriftführer/in hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Hauptversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes, die Unterstützung bei der Abwicklung des Schriftverkehrs sowie die Evidenzhaltung des Mitgliederverzeichnisses. Dem/der Schriftführer/in obliegt in Absprache mit dem/der Vorsitzenden auch die Öffentlichkeitsarbeit (zB die Ausarbeitung von Rundschreiben an die Mitglieder und die Abfassung von Presse- (Rundfunk-) Erklärungen). 9. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Schriftstücke, die eine finanzielle Verpflichtung des Vereines begründen, sind vom/der Vorsitzenden und vom/von der Kassier/in zu zeichnen.

§ 15 Sektionsleitung und Sektionsversammlung (1) Jedes Mitglied des Vereines ist einer Sektion zuzuordnen. Jedes Vereinsmitglied kann nur einer Sektion angehören. Allfällige Fragen, welcher Sektion ein Mitglied angehört (gemäß § 5), entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand. (2) 1. Es bestehen die Sektionsversammlungen der Karl-Franzens-Universität Graz, der Medizinischen Universität Graz und die der Kunstuniversität Graz. Die Sektionsversammlung ist die Teilversammlung der an einer der drei Universitäten tätigen Mitglieder und der einer Sektion des Vereines zugeordneten Vereinsmitglieder. 2. Die Sektionsversammlung ist vom/von der zuständigen Sektionsleiter/in, im Verhinderungsfall vom/von der stellvertretenden Sektionsleiter/in mindestens einmal im Studienjahr einzuberufen. Sie ist ferner binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Angehörigen der Sektion unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Außerdem kann sie jederzeit vom/von der Vorsitzenden des Vereines oder im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vereinsvorsitzenden einberufen werden. 3. Den Vorsitz in der Sektionsversammlung führt der/die Sektionsleiter/in. Die Sektionsversammlung ist nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Sektionsmitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. (3) Die Leitung der Sektionen setzt sich aus einem/einer Sektionsleiters/in, einem/einer stellvertretenden Sektionsleiter/in und einem/einer Schriftführer/in zusammen. Der/die Sektionsleiter/in hat die Beschlüsse der Sektionsversammlung zu vollziehen. Der Sektionsleitung obliegt die Vertretung der besonderen Interessen der Mitglieder der jeweiligen Sektion im Vereinsvorstand und sie fungiert als erstes Ansprechorgan für ihren jeweiligen Mitgliederkreis.

§ 16 Aufgaben der Sektionsversammlung Der Sektionsversammlung obliegt: 1. Die Entgegennahme von Berichten des/der Sektionsleiters/in bzw seines/r Stellvertreters/in. 2. Die Ausarbeitung von Empfehlungen an die Hauptversammlung und den Vereinsvorstand sowie die Beschlussfassung darüber. 3. Die Nominierung des/der Sektionsleiters/in für den Vorschlag zur Wahl des Vereinsvorstandes in Form einer Wahl. 4. Die Wahl des/der stellvertretenden Sektionsleiters/in und des/der Schriftführers/in. 5. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Sektionsleitung kann von jedem ordentlichen stimmberechtigten Sektionsmitglied oder von der Sektionsleitung bei den Rechnungsprüfern/innen eingebracht werden. Der Vorschlag muss eine Besetzung aller Sektionsleitungspositionen vorsehen. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden sie in der Reihenfolge ihres Eintreffens abgestimmt. Die Wahl wird von den Rechnungsprüfer/innen geleitet. 4. Vom Termin jeder Sektionsversammlung ist der Vereinsvorstand zeitgerecht zu benachrichtigen. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in des Vereines hat in der Sektionsversammlung Sitz und Stimme.

§ 17 Rechnungsprüfer/innen 1. Es sind zwei Rechnungsprüfer/innen von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu bestellen. Sie dürfen keinem anderen Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören. Ihre Funktionsperiode beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber solange bis neue Rechnungsprüfer/innen gewählt sind. Die Rechnungsprüfer können jederzeit dem Vorstand schriftlich (per eingeschriebenem Brief oder per Fax) ihren Rücktritt erklären. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/er Rechnungsprüfers/in bestellt der Vorstand umgehend eine/n zweite/n Rechnungsprüfer/in, der seine/ihre Funktion bis zur nächsten Hauptversammlung ausübt. In diesem Falle ist die Wahl eines Rechnungsprüfers als Tagesordnungspunkt in der darauf folgenden Hauptversammlung abzuhandeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Rechnungsprüfer/innen hat der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, bei welcher die Neubestellung der RechnungsprüferInnen als Tagesordnungspunkt abzuhandeln ist. 2. Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Überprüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit entsprechenden Beschlüssen und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vereinsverwaltung zu erstrecken. Die Rechnungsprüfer/innen haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer/innen einen beharrlichen und schwerwiegenden Verstoß des Vorstandes gegenüber den ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten fest, können die Rechnungsprüfer/innen gemeinsam oder einzeln vom Vorstand eine Einberufung der Hauptversammlung verlangen. Wird diesem Verlangen nicht binnen vier Wochen nachgekommen, können die Rechnungsprüfer/innen selbst eine Hauptversammlung einberufen. 3. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die Leitung der Wahl des Vereinsvorstandes sowie die Wahl der Sektionsleitungen.

§ 18 Schiedsgericht 1. Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen, werden durch ein vereinsinternes Schiedsgericht geschlichtet. Das Schiedsgericht hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf das Einvernehmen zwischen den Beteiligten unter Beachtung von Mediationsgrundsätzen hinzuwirken. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Bei ihrer Bestellung ist auf ihre Unbefangenheit Bedacht zu nehmen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich (per eingeschriebenen Brief, Fax) namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den Streitparteien ist vor der Entscheidung Gehör zu geben. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig, ausgenommen bei Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes bei der nächsten Hauptversammlung. Die Entscheidungen sind schriftlich auszufertigen und zu begründen und dem Vorstand binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schiedsverfahrens zuzustellen. Ist das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes nicht beendet, so steht der ordentliche Rechtsweg offen. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag wird Graz vereinbart.

§ 19 Auflösung 1. Die freiwillige Auflösung des Vereines wird von einer eigens hierzu einberufenen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Die letzte Hauptversammlung beschließt über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder eine/n Liquidator/in zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r Liquidator/in das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. 3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines unverzüglich nach Beschlussfassung unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

§ 20 Übergangsbestimmungen Für die Wahl des ersten Vorstandes gemäß den gegenständlichen Statuten sind der bis zur Änderung der Statuten gewählte Vorstand sowie jedes Vereinsmitglied berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen.

Graz, 21. Dezember 2007