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glossar [12.02.2017 22:14]
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glossar [29.07.2022 16:23] (aktuell)
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 ====== Glossar ====== ====== Glossar ======
  
-===== Akkreditierung von Universitäte ​=====+Der ULV versucht Begriffe aus dem Bereich der Universitäten und des Universitätsgesetzes zu erklären. Um über Universitäts- und Bildungspolitik sprechen zu können, muss man sich zuerst eines gemeinsamen Vokabulars bedienen und die Bedeutung der Begriffe verstehen lernen. Universitäten sind keine Betriebe im landläufigen Sinne, auch keine Tendenzbetriebe oder //Betriebe sui generis//, die Studierenden sind weder //Kunden und Kundinnen// der Forschenden und Lehrenden der Universitäten noch //​Konsumentinnen und Konsumenten//​ des an der Universität vorhandenen Wissens. Wissen kann man weder vermitteln noch übertragen,​ Wissen muss von den Lernenden selbst neu geschaffen werden!  
 + 
 +Universitäten können nur als //​universitas magistrorum et scholarium//​ - als Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden - neues Wissen generieren und zu festigen sowie nachhaltig für die kommenden Generationen erhalten. Nur eine Wissensgesellschaft und Bildungsgesellschaft heraus entsteht wirtschaftliche Prosperität und Wohlstand. Nur eine Bildungsgesellschaft kann einen Gegenpol zur heutigen Überinformationsgesellschaft und Falschinformationsgesellschaft (etwa //​Fake-News//​ aber auch falsch interpretierte Statistiken) bilden und //Fehler// überwinden helfen. 
 + 
 +===== AkademikerInnenquote ===== 
 + 
 +Der prozentuale Anteil von akademisch gebildeten StaatsbürgerInnen an der Gesamtbevölkerung. Es ist nicht immer klar, wer in diese Quote fällt, da etwa die OECD bereits ihre Berechnungen änderte. Früher ausschließlich Personen mit Hochschulabschluss. 
 + 
 +===== Akkreditierung von Universitäten ​=====
  
 Die staatlichen Universitäten werden im Universitätsgesetz 2002 aufgezählt.\\ Die staatlichen Universitäten werden im Universitätsgesetz 2002 aufgezählt.\\
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 Ein All-In-Vertrag ist ein [[glossar#​arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]],​ dessen Inhalt besagt, dass der/die [[glossar#​arbeitgeberin|ArbeitgeberIn]] durch das vereinbarte Entgelt alle Leistungen des/der [[glossar#​arbeitnehmerin|ArbeitnehmerIn]] abgegolten sind. All-In-Verträge müssen daher die "​abgegoltenen"​ Leistungen in einer Weise beinhalten, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn bei Abzug der "​zusätzlichen"​ Leistungen (Überstunden,​ Konferenzreisen,​ Teilnahme an Meetings, die nicht am Arbeitsort stattfinden etc.) nicht unterschritten wird. All-In-Verträge müssen daher je nach Inhalt weit über dem Mindestlohn abgegolten werden. Ein All-In-Vertrag ist ein [[glossar#​arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]],​ dessen Inhalt besagt, dass der/die [[glossar#​arbeitgeberin|ArbeitgeberIn]] durch das vereinbarte Entgelt alle Leistungen des/der [[glossar#​arbeitnehmerin|ArbeitnehmerIn]] abgegolten sind. All-In-Verträge müssen daher die "​abgegoltenen"​ Leistungen in einer Weise beinhalten, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn bei Abzug der "​zusätzlichen"​ Leistungen (Überstunden,​ Konferenzreisen,​ Teilnahme an Meetings, die nicht am Arbeitsort stattfinden etc.) nicht unterschritten wird. All-In-Verträge müssen daher je nach Inhalt weit über dem Mindestlohn abgegolten werden.
 +
 +===== Alma Mater =====
 +
 +Die Bezeichnung für eine Universität:​ Die //gütige Mutter// oder gar //die gütige Nährmutter//​.
 +  * //Alma Mater Rudolphina//:​ Die Universität Wien 
 +
 ===== Amtshaftung ===== ===== Amtshaftung =====
  
 Die Institutionen des Vollzugs (Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentliche Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung) haften für Schäden, welche durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollzug der Gesetze entstehen; von der Amtshaftung ausgenommen sind die obersten Gerichte (siehe auch Amtshaftungsgesetz,​ Bundesverfassungsgesetz Artikel 23). Die Institutionen des Vollzugs (Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentliche Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung) haften für Schäden, welche durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollzug der Gesetze entstehen; von der Amtshaftung ausgenommen sind die obersten Gerichte (siehe auch Amtshaftungsgesetz,​ Bundesverfassungsgesetz Artikel 23).
  
-===== ArbeitgeberIn =====+===== AQ-Austria ===== 
 + 
 +Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ([[https://​www.aq.ac.at/​de/​|AQ Austria]]) wurde 2012 auf der Basis des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes ([[https://​www.ris.bka.gv.at/​GeltendeFassung.wxe?​Abfrage=Bundesnormen&​Gesetzesnummer=20007384|HS-QSG]]) als Qualitätssicherungsagentur für die österreichischen Hochschulen gegründet.  
 + 
 +===== ArbeitgeberIn ​(AG) =====
  
 Ein/e Arbeitgeber/​in kann auf Grund eines Arbeitsvertrages die Arbeitsleistung von Personen, die als Arbeitnehmer/​innen vertraglich verpflichtet sind, gegen Entgelt einfordern. Volkswirtschaftlich handelt es sich dabei um Personen (z.B. Pflegebedürftige),​ Unternehmen (Selbständiger bis Kapitalgesellschaft) oder andere Einrichtungen (z.B. nicht auf Gewinn gerichtete Vereine), die Arbeit nachfragen. Die andere Seite des Marktes bilden die Arbeitnehmer/​innen,​ welche ihre Arbeit anbieten. Ein/e Arbeitgeber/​in kann auf Grund eines Arbeitsvertrages die Arbeitsleistung von Personen, die als Arbeitnehmer/​innen vertraglich verpflichtet sind, gegen Entgelt einfordern. Volkswirtschaftlich handelt es sich dabei um Personen (z.B. Pflegebedürftige),​ Unternehmen (Selbständiger bis Kapitalgesellschaft) oder andere Einrichtungen (z.B. nicht auf Gewinn gerichtete Vereine), die Arbeit nachfragen. Die andere Seite des Marktes bilden die Arbeitnehmer/​innen,​ welche ihre Arbeit anbieten.
  
-===== ArbeitnehmerIn =====+===== ArbeitnehmerIn ​(AN) =====
  
 ArbeitnehmerInnen sind Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind. Ob die ArbeitnehmerInnen weisungsgebunden sind, hängt von der Art des Vertrages ab. Für Beamte und Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften ist die Weisungsgebundenheit kennzeichnend. Aber auch in der Unternehmensorganisation erfolgt die Arbeit auf Grund von Anweisungen und Anleitungen,​ möglicher Weise aber mit einem gewissen Spielraum für Eigenverantwortung. Zunehmend wichtig ist der geltende Übergang von einer ArbeitnehmerIn zu einer AuftragnehmerIn,​ wenn letztere/r eigenverantwortlich handelt, sich aber nichtsdestoweniger zur Erbringung einer Leistung vertraglich verpflichtet hat. ArbeitnehmerInnen sind Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind. Ob die ArbeitnehmerInnen weisungsgebunden sind, hängt von der Art des Vertrages ab. Für Beamte und Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften ist die Weisungsgebundenheit kennzeichnend. Aber auch in der Unternehmensorganisation erfolgt die Arbeit auf Grund von Anweisungen und Anleitungen,​ möglicher Weise aber mit einem gewissen Spielraum für Eigenverantwortung. Zunehmend wichtig ist der geltende Übergang von einer ArbeitnehmerIn zu einer AuftragnehmerIn,​ wenn letztere/r eigenverantwortlich handelt, sich aber nichtsdestoweniger zur Erbringung einer Leistung vertraglich verpflichtet hat.
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 ===== Arbeitsvertrag ===== ===== Arbeitsvertrag =====
  
-Ein Arbeitsvertrag regelt die rechtlichen und sozialen Beziehungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn,​ welche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist die Erbringung einer Leistung, in der den Weisungen des Arbeitgebers/​der Arbeitgeberin gefolgt wird, gegen ein vorher vereinbartes Entgelt über einen längeren Zeitraum. Dieser kann befristet oder unbefristet sein. Wegen der zeitlichen Dimension des Arbeitsverhältnisses wird auch von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen (siehe auch [[glossar#​befristeter_arbeitsvertrag|befristeter Arbeitsvertrag]] und [[glossar#​unbefristeter_arbeitsvertrag|unbefristeter Arbeitsvertrag]]).+Ein Arbeitsvertrag regelt die rechtlichen und sozialen Beziehungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn,​ welche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist die Erbringung einer Leistung, in der den Weisungen des Arbeitgebers/​der Arbeitgeberin gefolgt wird, gegen ein vorher vereinbartes Entgelt über einen längeren Zeitraum. Dieser kann befristet oder unbefristet sein. Wegen der zeitlichen Dimension des Arbeitsverhältnisses wird auch von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen (siehe auch [[glossar#​befristeter_arbeitsvertrag|befristeter Arbeitsvertrag]] und [[glossar#​unbefristeter_arbeitsvertrag|unbefristeter Arbeitsvertrag]]). ​Die Worte Arbeitsvertrag und Dienstvertrag werden synonym verwendet. 
 ===== Autonomie der Universität ===== ===== Autonomie der Universität =====
  
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 In privaten Unternehmen sind typischerweise ArbeiterInnen und Angestellte beschäftigt,​ welche jeweils einen eigenen [[glossar#​betriebsrat|Betriebsrat]] haben. Es gibt aber selbstverständlich Belange, welche alle Beschäftigten betreffen. Für diese Belange wird der Betriebsausschuss gebildet, der aus beiden Betriebsräten besteht. Seine Aufgaben sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Eine Besonderheit der Universitäten besteht darin, dass zwischen Allgemeinbediensteten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Bediensteten unterschieden wird. Beide haben ihre eigenen Betriebsräte. Konsequenterweise gibt es wiederum für die gemeinsamen Belange auch an Universitäten Betriebsausschüsse,​ die sich aber in der Zusammensetzung von jenen der Privatwirtschaft unterscheiden. In privaten Unternehmen sind typischerweise ArbeiterInnen und Angestellte beschäftigt,​ welche jeweils einen eigenen [[glossar#​betriebsrat|Betriebsrat]] haben. Es gibt aber selbstverständlich Belange, welche alle Beschäftigten betreffen. Für diese Belange wird der Betriebsausschuss gebildet, der aus beiden Betriebsräten besteht. Seine Aufgaben sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Eine Besonderheit der Universitäten besteht darin, dass zwischen Allgemeinbediensteten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Bediensteten unterschieden wird. Beide haben ihre eigenen Betriebsräte. Konsequenterweise gibt es wiederum für die gemeinsamen Belange auch an Universitäten Betriebsausschüsse,​ die sich aber in der Zusammensetzung von jenen der Privatwirtschaft unterscheiden.
 +
 ===== Betriebsrat ===== ===== Betriebsrat =====
  
 Betriebsräte sind die gesetzlich vorgesehenen Interessensvertretungen an den Universitäten. Es gibt einen für das wissenschaftliche und einen für das allgemeine Personal. Betriebsräte sind Kollegialorgane,​ deren Mitglieder durch ein Proportionalwahlsystem nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, siehe [[quellen|Quellen]]) gewählt werden. Sie vertreten die wirtschaftlichen,​ sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Beschäftigten. Dies geschieht unter Anderem durch das Ausverhandeln von [[glossar#​betriebsvereinbarungen|Betriebsvereinbarungen]],​ die Überwachung von deren Einhaltung, und ferner mittels Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit. Betriebsräte haben ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und bei allen Personalangelegenheiten sowie insbesondere auch das Recht, bei Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen sowie diese bei Gericht anzufechten. ​ Betriebsräte sind die gesetzlich vorgesehenen Interessensvertretungen an den Universitäten. Es gibt einen für das wissenschaftliche und einen für das allgemeine Personal. Betriebsräte sind Kollegialorgane,​ deren Mitglieder durch ein Proportionalwahlsystem nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, siehe [[quellen|Quellen]]) gewählt werden. Sie vertreten die wirtschaftlichen,​ sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Beschäftigten. Dies geschieht unter Anderem durch das Ausverhandeln von [[glossar#​betriebsvereinbarungen|Betriebsvereinbarungen]],​ die Überwachung von deren Einhaltung, und ferner mittels Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit. Betriebsräte haben ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und bei allen Personalangelegenheiten sowie insbesondere auch das Recht, bei Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen sowie diese bei Gericht anzufechten. ​
 Bezüglich der beamteten Beschäftigten nehmen Betriebsräte die Funktionen der früheren Dienststellenausschüsse wahr. Bezüglich der beamteten Beschäftigten nehmen Betriebsräte die Funktionen der früheren Dienststellenausschüsse wahr.
 +
 ===== Betriebsvereinbarung ===== ===== Betriebsvereinbarung =====
  
 An Universitäten sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Verträge zwischen Universitätsleitung (Rektorat) und Betriebsrat,​ die die örtliche Umsetzung von Angelegenheiten zum Gegenstand haben, welche durch Arbeitsverfassungsgesetz und [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] grundsätzlich einer derartigen vertraglichen Ausgestaltung überlassen werden. Es wird dabei zwischen notwendigen bzw. erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (wie z.B. über die Dienstzeiten) und freiwilligen Betriebsvereinbarungen (wie z.B. über die vorübergehende Befreiung vom Dienst zum Zweck einer Teilnahme an einem Kongress) unterschieden. An Universitäten sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Verträge zwischen Universitätsleitung (Rektorat) und Betriebsrat,​ die die örtliche Umsetzung von Angelegenheiten zum Gegenstand haben, welche durch Arbeitsverfassungsgesetz und [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] grundsätzlich einer derartigen vertraglichen Ausgestaltung überlassen werden. Es wird dabei zwischen notwendigen bzw. erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (wie z.B. über die Dienstzeiten) und freiwilligen Betriebsvereinbarungen (wie z.B. über die vorübergehende Befreiung vom Dienst zum Zweck einer Teilnahme an einem Kongress) unterschieden.
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 +===== Bologna-Prozess =====
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 ===== Bossing ===== ===== Bossing =====
  
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 Siehe z.B. [[http://​www.rhetorik.ch/​Bossing/​Bossing.html]]. Siehe z.B. [[http://​www.rhetorik.ch/​Bossing/​Bossing.html]].
  
-===== Bundesvertretung 13 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ​=====+===== Brain-Drain ​=====
  
-Die [[http://131.130.33.13/goed/|Bundesvertretung 13]], Universitätsgewerkschaft - wissenschaftliches und künstlerisches Personal, vertritt die Interessen der wissenschaftlichen und künstlerischen ArbeitnehmerInnen der Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte. +===== Bundesvertretung 13 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (BV13 der GÖD) ===== 
-===== Bundesvertretung 16 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst =====+ 
 +Die [[https://www.goed.at|Bundesvertretung 13]], Universitätsgewerkschaft - wissenschaftliches und künstlerisches Personal, vertritt die Interessen der wissenschaftlichen und künstlerischen ArbeitnehmerInnen der Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte. 
 + 
 +===== Bundesvertretung 16 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ​ (BV16 der GÖD) =====
  
 Die Bundesvertretung 16, Universitätsgewerkschaft - Allgemeines Personal, vertritt die Interessen des allgemeinen Personals an den Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte. Die Bundesvertretung 16, Universitätsgewerkschaft - Allgemeines Personal, vertritt die Interessen des allgemeinen Personals an den Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte.
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 +===== Curriculum =====
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 ===== Dachverband der Universitäten ===== ===== Dachverband der Universitäten =====
  
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 Ein Begriff aus dem Beamtendienstgesetz (BDG) bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Eine Dienstreise erfolgt auf Anordnung und zur Wahrnehmung einer universitären Aufgabe durch ArbeitnehmerInnen als Organ dieser Universität (z.B. die Vertretung der Universität in einem internationalen Forschungsprogramm,​ in dem sie vertraglich eingebunden ist; oder zur Wahrnehmung einer Vertretungsaufgabe im zuständigen Ministerium,​ wenn die Universität nicht am selben Standort ist). Ein Begriff aus dem Beamtendienstgesetz (BDG) bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Eine Dienstreise erfolgt auf Anordnung und zur Wahrnehmung einer universitären Aufgabe durch ArbeitnehmerInnen als Organ dieser Universität (z.B. die Vertretung der Universität in einem internationalen Forschungsprogramm,​ in dem sie vertraglich eingebunden ist; oder zur Wahrnehmung einer Vertretungsaufgabe im zuständigen Ministerium,​ wenn die Universität nicht am selben Standort ist).
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 +===== Dienststellenausschuss (DA) =====
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 +Ein Begriff aus dem Personalvertratungsgesetz (PVG). In staatlichen Dienststellen sind für ArbeitnehmerInnen nach BDG und VBG sogenannte lokale Dienststellenausschüsse zu bilden. Sie sind das Gegenstück zu den Betriebsräten in den "​privaten"​ Betrieben, mit dem Vorteil, dass diese gebildet werden müssen. Daher mussten in den ausgelagerten Staatsbetrieben,​ z.B. Universitäten,​ Museen etc., Betriebsräte per Gesetz gebildet werden, damit einzelne ArbeitnehmerInnen nicht benachteiligt werden. Diese Betriebsräte übernehmen die Funktion des DA für Beamtete und Vertragsbedienstete. Jedes staatliche Ressort hat dann einen übergeordneten Zentralausschuss (ZA).
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 +===== Dienstvertrag =====
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 +Der Arbeitsvertrag von öffentlich-rechtlichen ArbeitnehmerInnen. Beide Begriffe werden synonym verwendet.
 +===== Drittmittel =====
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 +Meist finanzielle Mittel, die nicht aus dem mit der Regierung bzw. dem Ressort ausverhandelten Budget kommen, sondern von Dritten an die Universitäten vergeben werden. Diese Mittel können aus provater Hand, von Firmen (z.B. Auftragsforschung) oder aber von staatlichen Förderstellen wie FWF oder FFG an Personen oder Institutionen vergeben werden.
  
 ===== Drittmittelangestellte ===== ===== Drittmittelangestellte =====
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 Das sind in der Regel thematisch genau umschriebene wissenschaftliche Forschungsvorhaben,​ welche mit Geldmitteln außeruniversitärer Einrichtungen finanziert werden. Diese nationalen oder internationalen Einrichtungen entscheiden meistens auf Antrag und nach strengen Auswahlverfahren mittels so genannter [[glossar#​peer_reviews|Peer Reviews]]. Aber auch Auftragsforschung stellt eine Form der Drittmittelforschung dar, unterliegt aber anderen organisations- und arbeitsrechtlichen Regeln. Das sind in der Regel thematisch genau umschriebene wissenschaftliche Forschungsvorhaben,​ welche mit Geldmitteln außeruniversitärer Einrichtungen finanziert werden. Diese nationalen oder internationalen Einrichtungen entscheiden meistens auf Antrag und nach strengen Auswahlverfahren mittels so genannter [[glossar#​peer_reviews|Peer Reviews]]. Aber auch Auftragsforschung stellt eine Form der Drittmittelforschung dar, unterliegt aber anderen organisations- und arbeitsrechtlichen Regeln.
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 +===== Drop-Out-Rate ======
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 +===== ECTS =====
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 +===== Erasmus =====
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 +===== Fächer =====
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 ===== Faculty ===== ===== Faculty =====
  
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 Eine Organisationseinheit der Universität unterhalb der Ebene der Universitätsleitung (Rektorat), welche jeweils bestimmte methodisch und inhaltlich verwandte wissenschaftliche Disziplinen in Forschung und Lehre zusammenfasst. Fakultäten müssen keine [[glossar#​organisationseinheiten_nach_universitaetsgesetz_2002|Organisationseinheiten]] im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 sein. Eine Organisationseinheit der Universität unterhalb der Ebene der Universitätsleitung (Rektorat), welche jeweils bestimmte methodisch und inhaltlich verwandte wissenschaftliche Disziplinen in Forschung und Lehre zusammenfasst. Fakultäten müssen keine [[glossar#​organisationseinheiten_nach_universitaetsgesetz_2002|Organisationseinheiten]] im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 sein.
 +
 ===== Forschung ===== ===== Forschung =====
  
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 Siehe [[glossar#​freier_arbeitsvertrag|freier Arbeitsvertrag]]. Siehe [[glossar#​freier_arbeitsvertrag|freier Arbeitsvertrag]].
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 +===== Freier Hochschulzugang =====
 +
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 ===== Freistellung ===== ===== Freistellung =====
  
 Eine Besonderheit für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Beschäftigte. Sie ermöglicht die vorübergehende Entbindung von der Anwesenheit am Ort der Universität zwecks Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre (Tagungsteilnahmen,​ Gastvorträge etc.). Quellen sind das Beamtendienstgesetz (BDG) bzw. der [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]]. Eine Besonderheit für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Beschäftigte. Sie ermöglicht die vorübergehende Entbindung von der Anwesenheit am Ort der Universität zwecks Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre (Tagungsteilnahmen,​ Gastvorträge etc.). Quellen sind das Beamtendienstgesetz (BDG) bzw. der [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]].
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 +===== Gender-Pay-Gap =====
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 ===== Gestaltungsspielraum ===== ===== Gestaltungsspielraum =====
  
 Das Universitätsgesetz als rechtlicher Rahmen ist nach Auffassung vieler Betroffener in einem bestimmten Ausmaß interpretationsoffen. Eine in Hinblick auf Universitäten ganz unterschiedlicher Größenordnungen sehr wichtige Frage der Organisation,​ oder im Fachjargon "​Corporate Governance",​ betrifft beispielsweise die Zahl der (entscheidungsbefugten) Führungsebenen. Das [[glossar#​universitaetsgesetz|Universitätsgesetz (UG)]] nennt ausdrücklich zwei Ebenen: Das Rektorat und die [[glossar#​organisationseinheit_nach_universitaetsgesetz_2002|Organisationseinheiten]]. Wie diese Organisationseinheiten ausgestaltet werden, wird nicht vorgegeben. Bei manchen Universitäten sind dies die Fakultäten,​ bei anderen Institute etc. Wie diese innere Organisation dann tatsächlich aussieht, ist eine Frage der Gestaltungsnotwendigkeit im Sinne einer effektiven Betriebsführung.\\ Das Universitätsgesetz als rechtlicher Rahmen ist nach Auffassung vieler Betroffener in einem bestimmten Ausmaß interpretationsoffen. Eine in Hinblick auf Universitäten ganz unterschiedlicher Größenordnungen sehr wichtige Frage der Organisation,​ oder im Fachjargon "​Corporate Governance",​ betrifft beispielsweise die Zahl der (entscheidungsbefugten) Führungsebenen. Das [[glossar#​universitaetsgesetz|Universitätsgesetz (UG)]] nennt ausdrücklich zwei Ebenen: Das Rektorat und die [[glossar#​organisationseinheit_nach_universitaetsgesetz_2002|Organisationseinheiten]]. Wie diese Organisationseinheiten ausgestaltet werden, wird nicht vorgegeben. Bei manchen Universitäten sind dies die Fakultäten,​ bei anderen Institute etc. Wie diese innere Organisation dann tatsächlich aussieht, ist eine Frage der Gestaltungsnotwendigkeit im Sinne einer effektiven Betriebsführung.\\
 Ein weiteres sensibles Thema sind "​beratende"​ [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremien]],​ das heißt die Beteiligung und Mitwirkung von Universitätsangehörigen bei der inhaltlichen Gestaltung von Entscheidungen. Entgegen dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 (UOG 93) sind solche [[glossar#​kollegialorgan_(gremium)|Kollegialorgane]] in aller Regel nicht (mehr) vorgesehen, werden aber im Rahmen der Autonomie im Sinne des Interessenausgleichs und der Nutzung des Potentials der ArbeitnehmerInnen eingerichtet:​ Zum Beispiel Fakultätsversammlungen,​ Studienkommissionen etc., jeweils mit beratender Funktion ohne bindende Beschlussfähigkeit. Ein weiteres sensibles Thema sind "​beratende"​ [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremien]],​ das heißt die Beteiligung und Mitwirkung von Universitätsangehörigen bei der inhaltlichen Gestaltung von Entscheidungen. Entgegen dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 (UOG 93) sind solche [[glossar#​kollegialorgan_(gremium)|Kollegialorgane]] in aller Regel nicht (mehr) vorgesehen, werden aber im Rahmen der Autonomie im Sinne des Interessenausgleichs und der Nutzung des Potentials der ArbeitnehmerInnen eingerichtet:​ Zum Beispiel Fakultätsversammlungen,​ Studienkommissionen etc., jeweils mit beratender Funktion ohne bindende Beschlussfähigkeit.
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 ===== Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) ===== ===== Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) =====
  
 Gewerkschaften sind auf dem Vereinsrecht basierende Interessensvertretungen. Insofern hat die GÖD die Interessen ihrer (zahlenden) Mitglieder zu vertreten. Ihre Anerkennung und Einbindung in die Gesetzgebung oder bei Gehaltsabschlüssen kann auf gesetzlicher Basis oder aber auf institutioneller Übereinkunft bestehen (wie in der österreichischen Sozialpartnerschaft). Österreichische Gewerkschaften haben zwar eine parteipolitische Komponente, die sich in der Zusammensetzung ihrer Leitungsgremien widerspiegelt,​ sind aber in ihrer Strukur nach "​Industrien"​ gegliedert. Eine solche Industrie im weiteren Sinn ist der "​Öffentliche Dienst"​. Dieser wiederum weist eine Anzahl von Untergliederungen auf, insbesondere gibt es zwei Bundesvertretungen,​ die unmittelbar mit dem Personal der Universitäten verquickt sind: Die [[glossar#​bundesvertretung_13_der_gewerkschaft_oeffentlicher_dienst|Bundesvertretung 13]] und die [[glossar#​bundesvertretung_16_der_gewerkschaft_oeffentlicher_dienst|Bundesvertretung 16]]. Ein Problem der gegenwärtigen Entwicklung an den Universitäten ist allerdings, dass deren Beschäftigte einschließlich der durch Berufung angestellten ProfessorInnen nach dem Angestelltenrecht beschäftigt sind. Sie werden damit automatisch Zwangsmitglieder der [[glossar#​arbeiterkammer_(kammer_fuer_arbeiter_und_angestellte,​_ak)|Kammer für Arbeiter und Angestellte]]. Gewerkschaften sind auf dem Vereinsrecht basierende Interessensvertretungen. Insofern hat die GÖD die Interessen ihrer (zahlenden) Mitglieder zu vertreten. Ihre Anerkennung und Einbindung in die Gesetzgebung oder bei Gehaltsabschlüssen kann auf gesetzlicher Basis oder aber auf institutioneller Übereinkunft bestehen (wie in der österreichischen Sozialpartnerschaft). Österreichische Gewerkschaften haben zwar eine parteipolitische Komponente, die sich in der Zusammensetzung ihrer Leitungsgremien widerspiegelt,​ sind aber in ihrer Strukur nach "​Industrien"​ gegliedert. Eine solche Industrie im weiteren Sinn ist der "​Öffentliche Dienst"​. Dieser wiederum weist eine Anzahl von Untergliederungen auf, insbesondere gibt es zwei Bundesvertretungen,​ die unmittelbar mit dem Personal der Universitäten verquickt sind: Die [[glossar#​bundesvertretung_13_der_gewerkschaft_oeffentlicher_dienst|Bundesvertretung 13]] und die [[glossar#​bundesvertretung_16_der_gewerkschaft_oeffentlicher_dienst|Bundesvertretung 16]]. Ein Problem der gegenwärtigen Entwicklung an den Universitäten ist allerdings, dass deren Beschäftigte einschließlich der durch Berufung angestellten ProfessorInnen nach dem Angestelltenrecht beschäftigt sind. Sie werden damit automatisch Zwangsmitglieder der [[glossar#​arbeiterkammer_(kammer_fuer_arbeiter_und_angestellte,​_ak)|Kammer für Arbeiter und Angestellte]].
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 ===== Gleichbehandlung ===== ===== Gleichbehandlung =====
  
 Schon in den leitenden Grundsätzen des Universitätsgesetzes 2002 (§2) werden die Gleichstellung von Mann und Frau, die Chancengleichheit sowie die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse behinderter Menschen genannt. Gleichbehandlung ist also nicht nur ein Gebot der Nicht-Diskriminierung zwischen den Geschlechtern,​ sondern ein viel umfassenderes Postulat. Einen Schritt weiter, im §3 des Universitätsgesetzes,​ werden Gleichstellung von Mann und Frau sowie Frauenförderung als Aufgaben der Universitäten genannt. Die Nicht-Diskriminierung zwischen den Geschlechtern hat also einen besonders hohen Stellenwert. Das schlägt sich auch in den gesetzlichen Einrichtungen wie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und der "​Schiedskommission"​ nieder, sowie im besonderen Verweis auf die Gültigkeit des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (Universitätsgesetz 2002, §§ 41-44). Schon in den leitenden Grundsätzen des Universitätsgesetzes 2002 (§2) werden die Gleichstellung von Mann und Frau, die Chancengleichheit sowie die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse behinderter Menschen genannt. Gleichbehandlung ist also nicht nur ein Gebot der Nicht-Diskriminierung zwischen den Geschlechtern,​ sondern ein viel umfassenderes Postulat. Einen Schritt weiter, im §3 des Universitätsgesetzes,​ werden Gleichstellung von Mann und Frau sowie Frauenförderung als Aufgaben der Universitäten genannt. Die Nicht-Diskriminierung zwischen den Geschlechtern hat also einen besonders hohen Stellenwert. Das schlägt sich auch in den gesetzlichen Einrichtungen wie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und der "​Schiedskommission"​ nieder, sowie im besonderen Verweis auf die Gültigkeit des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (Universitätsgesetz 2002, §§ 41-44).
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 +===== Globalbudget =====
  
 ===== Gremium (Kollegialorgan) ===== ===== Gremium (Kollegialorgan) =====
  
 Ein Gremium ist ein Kollegialorgan aus [[glossar#​universitaetsangehoerige|Angehörigen der Universität]],​ das beratend oder entscheidend interne Angelegenheiten der Universität behandelt. Gesetzlich festgelegt ist etwa das Gremium des [[glossar#​senat|Senats]],​ aber auch [[glossar#​habilitation|Habilitations-]] und [[glossar#​berufung|Berufungskommissionen]] (siehe auch [[glossar#​mitbestimmung|Mitbestimmung]]). Ein Gremium ist ein Kollegialorgan aus [[glossar#​universitaetsangehoerige|Angehörigen der Universität]],​ das beratend oder entscheidend interne Angelegenheiten der Universität behandelt. Gesetzlich festgelegt ist etwa das Gremium des [[glossar#​senat|Senats]],​ aber auch [[glossar#​habilitation|Habilitations-]] und [[glossar#​berufung|Berufungskommissionen]] (siehe auch [[glossar#​mitbestimmung|Mitbestimmung]]).
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 ===== Habilitation ===== ===== Habilitation =====
  
 Das Verfahren bzw. der Rechtsakt, mit dem insbesondere die Befugnis zur eigenständigen Lehrtätigkeit erworben wird (Venia docendi oder kurz Venia). Mit der Habilitation erwirbt die Person den Titel "​PrivatdozentIn"​ (früher: UniversitätsdozentIn). Eine unmittelbare Folge der Habilitation ist es, an jener Universität,​ an der man sich "​habilitiert hat" oder "​habilitiert wurde,"​ Lehrveranstaltungen aus dem eigenen Fachgebiet anbieten und abhalten zu dürfen (früher durfte man dies an allen österreichischen Universitäten). Im Verfahren wird von einer unabhängigen,​ vom [[glossar#​senat|Senat]] eingesetzten Fachkommission (Habilitationskommission) sowie GutachterInnen geprüft, ob die antragstellenden Person neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorgebracht hat, ob diese mit einwandfreien Methoden erzielt worden sind und ob das betreffende Fach beherrscht wird. Daneben sind auch didaktische Qualitäten in der Lehre nachzuweisen. Die Habilitation ist ein Spezifikum mancher kontinentaleuropäischer Universitätssysteme,​ insbesondere des österreichischen und deutschen Universitätssystems. Das Verfahren bzw. der Rechtsakt, mit dem insbesondere die Befugnis zur eigenständigen Lehrtätigkeit erworben wird (Venia docendi oder kurz Venia). Mit der Habilitation erwirbt die Person den Titel "​PrivatdozentIn"​ (früher: UniversitätsdozentIn). Eine unmittelbare Folge der Habilitation ist es, an jener Universität,​ an der man sich "​habilitiert hat" oder "​habilitiert wurde,"​ Lehrveranstaltungen aus dem eigenen Fachgebiet anbieten und abhalten zu dürfen (früher durfte man dies an allen österreichischen Universitäten). Im Verfahren wird von einer unabhängigen,​ vom [[glossar#​senat|Senat]] eingesetzten Fachkommission (Habilitationskommission) sowie GutachterInnen geprüft, ob die antragstellenden Person neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorgebracht hat, ob diese mit einwandfreien Methoden erzielt worden sind und ob das betreffende Fach beherrscht wird. Daneben sind auch didaktische Qualitäten in der Lehre nachzuweisen. Die Habilitation ist ein Spezifikum mancher kontinentaleuropäischer Universitätssysteme,​ insbesondere des österreichischen und deutschen Universitätssystems.
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 +===== Hirsch-Faktor =====
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 +===== Hochschulkonferenz =====
 +
 ===== Impact ===== ===== Impact =====
  
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 Eine Forschungs- und Lehreinheit einer Universität,​ das ArbeitnehmerInnen einer Wissenschaftsdisziplin oder eines eng begrenzten Fachgebietes zusammenfasst. An manchen Universitäten sind dies die Organisationseinheiten nach dem Universitätsgesetz 2002, an manchen nur untergeordnete Subeinheiten,​ die sich aus der Historie bzw. aus der Notwendigkeit einer sinnvollen und handhabbaren Gliederung ergeben. An der Universität Wien gibt es neben Instituten auch noch Departments und Forschungsgruppen als untergeordnete [[glossar#​organisationseinheit_nach_universitaetsgesetz_2002|Organisationseinheiten]],​ d.h. Subeinheiten. Lehrstühle und Ordinariate sind offiziell abgeschafft. Eine Forschungs- und Lehreinheit einer Universität,​ das ArbeitnehmerInnen einer Wissenschaftsdisziplin oder eines eng begrenzten Fachgebietes zusammenfasst. An manchen Universitäten sind dies die Organisationseinheiten nach dem Universitätsgesetz 2002, an manchen nur untergeordnete Subeinheiten,​ die sich aus der Historie bzw. aus der Notwendigkeit einer sinnvollen und handhabbaren Gliederung ergeben. An der Universität Wien gibt es neben Instituten auch noch Departments und Forschungsgruppen als untergeordnete [[glossar#​organisationseinheit_nach_universitaetsgesetz_2002|Organisationseinheiten]],​ d.h. Subeinheiten. Lehrstühle und Ordinariate sind offiziell abgeschafft.
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 ===== Karenz ===== ===== Karenz =====
  
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 ===== Kettenvertrag ===== ===== Kettenvertrag =====
  
-Ein Kettenvertrag oder ein Kettenarbeitsvertrag ist die Hintereinanderreihung von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen. ​Siehe auch: [[http://​www.bs13.goed.at/​dokumente/​gesetze/​kette.pdf|GÖD Bundessektion 13, Kettenverträge]] FIXME.+Ein Kettenvertrag oder ein Kettenarbeitsvertrag ist die Hintereinanderreihung von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen. ​ 
 ===== Kettenvertragsverbot ===== ===== Kettenvertragsverbot =====
  
 Die Anneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ist nach östereichischem Arbeitsgesetz verboten. In besonders begründeten Fällen ist eine einmalige Verlängerung zulässig. Eine solche Begründung könnte etwa sein, "um eine Ausbildung abzuschließen"​ oder "ein (zeitlich befristetes) Projekt fertigzustellen"​.\\ Die Anneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ist nach östereichischem Arbeitsgesetz verboten. In besonders begründeten Fällen ist eine einmalige Verlängerung zulässig. Eine solche Begründung könnte etwa sein, "um eine Ausbildung abzuschließen"​ oder "ein (zeitlich befristetes) Projekt fertigzustellen"​.\\
-Das Kettenvertragsverbot ist eine Schutzbestimmung für die ArbeitnehmerInnen (AN) und dient dazu, dass diese eine menschenwürdige Lebensplanung tätigen können und nicht immer das Damoklesschwert eines Fristablaufs des Arbeitsverhältnisses über sich hängen haben. Firmen sollten etwa nach einem ersten befristeten Vertrag, der bis zu sechs Monate dauern kann, im Stande sein zu beurteilen, ob sie den/die ArbeitnehmerIn verwenden können oder nicht. ​Siehe auch: [[http://​www.bs13.goed.at/​dokumente/​gesetze/​kette.pdf|GÖD Bundessektion 13, Kettenverträge]] FIXME.+Das Kettenvertragsverbot ist eine Schutzbestimmung für die ArbeitnehmerInnen (AN) und dient dazu, dass diese eine menschenwürdige Lebensplanung tätigen können und nicht immer das Damoklesschwert eines Fristablaufs des Arbeitsverhältnisses über sich hängen haben. Firmen sollten etwa nach einem ersten befristeten Vertrag, der bis zu sechs Monate dauern kann, im Stande sein zu beurteilen, ob sie den/die ArbeitnehmerIn verwenden können oder nicht. ​ 
 +Das Kettenvertragsverbot ist geltendes EU-Recht! 
 ===== Kettenvertrag,​ Kettenvertragsverbot und das UG 2002 ===== ===== Kettenvertrag,​ Kettenvertragsverbot und das UG 2002 =====
  
-Das von der EU-Richtlinie vorgegebene und nach dem österreichischen Arbeitsgesetzen bestehende Kettenvertragsverbot ​(siehe [[http://​www.bs13.goed.at/​dokumente/​gesetze/​kette.pdf|GÖD Bundessektion 13, Kettenverträge]] FIXME) ​wird durch das Universitätsgesetz 2002 als Lex Specialis insofern aufgeweicht,​ als dass §102 UG gewisse Ausnahmen definiert, sodass etwa ausschließlich Lehrende (LektorInnen) und ausschließlich DrittmittelforscherInnen (ohne Lehre) Kettenverträge bis zu insgesamt 6 Jahren oder bei Teilzeit bis zu 12 Jahren bekommen dürfen.\\ +Das von der EU-Richtlinie vorgegebene und nach dem österreichischen Arbeitsgesetzen bestehende Kettenvertragsverbot wird durch das Universitätsgesetz 2002 als //Lex Specialis// insofern aufgeweicht,​ als dass §109 UG gewisse Ausnahmen definiert, sodass etwa ausschließlich Lehrende (LektorInnen) und ausschließlich DrittmittelforscherInnen (ohne Lehre) Kettenverträge bis zu insgesamt 6 Jahren oder bei Teilzeit bis zu 12 Jahren bekommen dürfen.\\ 
-In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf werden gerechtfertigte Gründe zur Aneinanderreihung bzw. zur Rechtfertigung dieses Paragraphen genannt, ohne dass diese bisher ausjudiziert wurden. Es steht dort: +In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf werden gerechtfertigte Gründe zur Aneinanderreihung bzw. zur Rechtfertigung dieses Paragraphen genannt, ohne dass diese bisher ausjudiziert wurden. Es steht dort (Stand 2012)
  
-//§102 Arbeitsverhältnisse können je nach Bedarf befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Nach der Judikatur des OGH zu § 879 ABGB und nach herrschender Lehre ist eine mehrmalige Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse,​ sogenannte "​Kettendienstverträge,"​ nichtig, wenn für diese mehrmalige Befristung keine sachliche Rechtfertigung gegeben ist und sie zur Umgehung zeitabhängiger Rechte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossen wurden. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In besonders begründeten Ausnahmefällen soll die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen zur vollrechtsfähigen Universität bis zu einer bestimmten Gesamtdauer zulässig sein. Diese Ausnahme vom "​Kettenvertragsverbot"​ bedeutet keine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage, da z.B. Lehrbeauftragte schon bisher nur semesterweise bestellt werden. Sachliche Gründe, die die mehrmalige Befristung eines Arbeitsvertrages mit wissenschaftlichen,​ künstlerischen oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-,​ Kunst- und Lehrbetrieb rechtfertigen,​ liegen vor, wenn//+//§109 Arbeitsverhältnisse können je nach Bedarf befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Nach der Judikatur des OGH zu § 879 ABGB und nach herrschender Lehre ist eine mehrmalige Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse,​ sogenannte "​Kettendienstverträge,"​ nichtig, wenn für diese mehrmalige Befristung keine sachliche Rechtfertigung gegeben ist und sie zur Umgehung zeitabhängiger Rechte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossen wurden. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In besonders begründeten Ausnahmefällen soll die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen zur vollrechtsfähigen Universität bis zu einer bestimmten Gesamtdauer zulässig sein. Diese Ausnahme vom "​Kettenvertragsverbot"​ bedeutet keine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage, da z.B. Lehrbeauftragte schon bisher nur semesterweise bestellt werden. Sachliche Gründe, die die mehrmalige Befristung eines Arbeitsvertrages mit wissenschaftlichen,​ künstlerischen oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-,​ Kunst- und Lehrbetrieb rechtfertigen,​ liegen vor, wenn//
   - //die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Drittmitteln bezahlt und entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird;// ​   - //die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Drittmitteln bezahlt und entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird;// ​
   - //die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausschließlich in der Lehre eingesetzt ist (z.B. Lehraufträge) oder// ​   - //die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausschließlich in der Lehre eingesetzt ist (z.B. Lehraufträge) oder// ​
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 Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist wegen der sich ändernden studentischen Nachfrage, der Änderungen der Studienvorschriften und der Fluktuation des Lehrpersonals nicht konstant. Lehraufträge dienen der bedarfsgerechten Ergänzung des Lehrveranstaltungsangebots in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Die Beschäftigungsdauer der Lehrbeauftragten hat sich daher an diesem wechselnden Bedarf zu orientieren.\\ Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist wegen der sich ändernden studentischen Nachfrage, der Änderungen der Studienvorschriften und der Fluktuation des Lehrpersonals nicht konstant. Lehraufträge dienen der bedarfsgerechten Ergänzung des Lehrveranstaltungsangebots in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Die Beschäftigungsdauer der Lehrbeauftragten hat sich daher an diesem wechselnden Bedarf zu orientieren.\\
 Unter Einhaltung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist jedoch eine Obergrenze für die zulässige Gesamtdauer solcher befristeter Arbeitsverhältnisse zu ziehen. Übersteigt die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse einer Arbeitsnehmerin oder eines Arbeitnehmers sechs Jahre, soll das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten.// Unter Einhaltung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist jedoch eine Obergrenze für die zulässige Gesamtdauer solcher befristeter Arbeitsverhältnisse zu ziehen. Übersteigt die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse einer Arbeitsnehmerin oder eines Arbeitnehmers sechs Jahre, soll das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten.//
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 +Der §109 UG02 wird immer wieder novelliert, da es 
 +besuchen Sie daher [[https://​www.ris.bka.gv.at/​Dokument.wxe?​ResultFunctionToken=69c1004b-aee9-4435-91dc-60f12b1e390e&​Position=1&​Abfrage=Bundesnormen&​Kundmachungsorgan=&​Index=&​Titel=universit%c3%a4tsgesetz&​Gesetzesnummer=&​VonArtikel=&​BisArtikel=&​VonParagraf=109&​BisParagraf=&​VonAnlage=&​BisAnlage=&​Typ=&​Kundmachungsnummer=&​Unterzeichnungsdatum=&​FassungVom=12.03.2017&​VonInkrafttretedatum=&​BisInkrafttretedatum=&​VonAusserkrafttretedatum=&​BisAusserkrafttretedatum=&​NormabschnittnummerKombination=Und&​ImRisSeit=Undefined&​ResultPageSize=100&​Suchworte=&​Dokumentnummer=NOR40175831|RIS UG02 §109]].
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 ===== Kollegialorgan (Gremium) ===== ===== Kollegialorgan (Gremium) =====
  
 Siehe [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremium (Kollegialorgan)]]. Siehe [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremium (Kollegialorgan)]].
-===== Kollektivvertrag ===== 
  
-Zwar weist das Universitätsgesetz einen personalrechtlichen Teil auf, aber im Sinne des korporatistischen bzw. sozialpartnerschaftlichen Verständnisses in Österreich spielt der Kollektivvertrag auch für Universitäten eine überragende Rolle. Ein Kollektivvertrag regelt (u.U. zeitlich befristet) die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Verhältnisse und die Entlohnung für die an den Universitäten Beschäftigten (mit Ausnahme der noch beamteten Beschäftigten). Er wird zwischen der ("​kollektivvertragsfähigen"​) Interessenvertretung auf Bundesebene als Repräsentanz für die Arbeitnehmer/​innen/​seite (hier und traditionell:​ Der für Universitätsangehörige maßgeblichen Sektionen in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) und einer (diesfalls "​konstruierten"​) Arbeitgeber/​innen/​seite,​ dem "​Dachverband"​ (s.u.) abgeschlossen und ist als Summe von Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse an den Universitäten bindend.+===== Kollektivvertrag (KV) ===== 
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 +Zwar weist das Universitätsgesetz einen personalrechtlichen Teil auf, aber im Sinne des korporatistischen bzw. sozialpartnerschaftlichen Verständnisses in Österreich spielt der Kollektivvertrag auch für Universitäten eine überragende Rolle. Ein Kollektivvertrag regelt (u.U. zeitlich befristet) die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Verhältnisse und die Entlohnung für die an den Universitäten Beschäftigten (mit Ausnahme der noch beamteten Beschäftigten). Er wird zwischen der ("​kollektivvertragsfähigen"​) Interessenvertretung auf Bundesebene als Repräsentanz für die Arbeitnehmer/​innen/​seite (hier und traditionell:​ Der für Universitätsangehörige maßgeblichen Sektionen in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) und einer (diesfalls "​konstruierten"​) Arbeitgeber/​innen/​seite,​ dem "​Dachverband"​ (s.u.) abgeschlossen und ist als Summe von Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse an den Universitäten bindend. Dies ist im UG02 geregelt. Der Kollektivvertrag regelt die Mindeststandards,​ die günstiger als im UG sein können. Der Arbeitsvertrag darf günstigere Regelungen vorsehen, jedoch keine verschlechternden. Der Kollektivvertrag heißt in Deutschland Tarifvertrag,​ in der Schweiz Gesamtarbeitsvertrag;​ da es staatlich unterschiedliche Rechtsmaterien gibt, sind diese Verträge nicht genau dasselbe. Weitere Informationen in der [[https://​www.arbeiterkammer.at/​beratung/​arbeitundrecht/​Arbeitsvertraege/​Kollektivvertrag.html|AK/​Kollektivertrag]]. 
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 +===== Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis (KoVo) ===== 
 + 
 +===== Kommilitone/​Kommilitonin ===== 
 + 
 +Studienkollege/​Studienkollegin im gleichen Semester.
  
 ===== Kurien ===== ===== Kurien =====
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   * Die Kurie des allgemeinen Personals   * Die Kurie des allgemeinen Personals
 In Vertretungskörpern der Selbstverwaltung hat jede Kurie nach einem eigenen Entsendungsmodus Sitz und Stimme. Die Rechte und Pflichten jeder Kurie sind eigens und unterschiedlich geregelt (siehe auch das international übliche [[glossar#​faculty|Faculty]]-Modell). In Vertretungskörpern der Selbstverwaltung hat jede Kurie nach einem eigenen Entsendungsmodus Sitz und Stimme. Die Rechte und Pflichten jeder Kurie sind eigens und unterschiedlich geregelt (siehe auch das international übliche [[glossar#​faculty|Faculty]]-Modell).
 +
 ===== Lehrfreiheit ===== ===== Lehrfreiheit =====
  
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 "​Dreijahresverträge",​ die zwischen Wissenschaftsministerium und jedem/​jederr einzelnen Rektor/in, als Vertreter/​in seiner/​ihrer Universität,​ abgeschlossen werden. Sie legen im Rahmen von meist globalen Budgets (Stichwort Autonomie) anhand bestimmter Kennziffern fest, welche Leistungen eine Universität zu erbringen hat und wie viel Budget sie dafür zur Verfügung gestellt bekommt. Leistungsvereinbarungen sind Verträge, die auf beiderseitigem Einverständnis basieren. Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, wird das alte, laufende Budget um 5% vermindert und fortgeschrieben (§§12 und 13 UG). Die Problematik der Leistungsvereinbarungen liegt unter Anderem darin, dass damit weder die Inflation abgegolten wird, noch die meist sehr hohen Personalkosten (da Universitäten Dienstleistungsbetriebe sind) automatisch gedeckt werden: Dadurch besteht trotz oder auch wegen der Leistungsvereinbarung ein Risiko der Insolvenz. "​Dreijahresverträge",​ die zwischen Wissenschaftsministerium und jedem/​jederr einzelnen Rektor/in, als Vertreter/​in seiner/​ihrer Universität,​ abgeschlossen werden. Sie legen im Rahmen von meist globalen Budgets (Stichwort Autonomie) anhand bestimmter Kennziffern fest, welche Leistungen eine Universität zu erbringen hat und wie viel Budget sie dafür zur Verfügung gestellt bekommt. Leistungsvereinbarungen sind Verträge, die auf beiderseitigem Einverständnis basieren. Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, wird das alte, laufende Budget um 5% vermindert und fortgeschrieben (§§12 und 13 UG). Die Problematik der Leistungsvereinbarungen liegt unter Anderem darin, dass damit weder die Inflation abgegolten wird, noch die meist sehr hohen Personalkosten (da Universitäten Dienstleistungsbetriebe sind) automatisch gedeckt werden: Dadurch besteht trotz oder auch wegen der Leistungsvereinbarung ein Risiko der Insolvenz.
 +
 +===== Mensa =====
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 +===== Mindeststudiendauer =====
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 +===== MINT =====
  
 ===== Mitbestimmung ===== ===== Mitbestimmung =====
  
 Das Recht, im Rahmen von dafür vorgesehenen [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremien]] (Komissionen,​ Beratungsorganen) mit Sitz und Stimme vertreten zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die VertreterInnen der Kurien gleichberechtigt an Entscheidungen mitwirken. Von der Mitbestimmung im engeren Sinn zu unterscheiden sind die Befugnisse der Vertretungsorgane oder Einrichtungen wie das innerbetriebliche Vorschlagswesen,​ welches als Anreiz und Mittel zur Schaffung einer betrieblichen Identifikation dient. Das Recht, im Rahmen von dafür vorgesehenen [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremien]] (Komissionen,​ Beratungsorganen) mit Sitz und Stimme vertreten zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die VertreterInnen der Kurien gleichberechtigt an Entscheidungen mitwirken. Von der Mitbestimmung im engeren Sinn zu unterscheiden sind die Befugnisse der Vertretungsorgane oder Einrichtungen wie das innerbetriebliche Vorschlagswesen,​ welches als Anreiz und Mittel zur Schaffung einer betrieblichen Identifikation dient.
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 +===== Mittelbau =====
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 +
 +
 ===== Mobbing ===== ===== Mobbing =====
  
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 to mob - schikanieren,​ anpöbeln, angreifen, bedrängen, über jemanden herfallen\\ to mob - schikanieren,​ anpöbeln, angreifen, bedrängen, über jemanden herfallen\\
 mob - Meute, Gesindel, Pöbel, Bande mob - Meute, Gesindel, Pöbel, Bande
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 +===== MOOC =====
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 +Massive Open Online Course - eine digital via eLearning-Plattform angebotene Lehrveranstaltung,​ die ohne Zugangsbeschränkung ist.
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 +===== Nostrifizierung =====
 +
 +Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse.
 +
 +===== Orchideenfach ======
 +
 +Oft abfällige Bezeichnung für ein Fach, das "einen Luxus bedeutet, es zu betreiben."​ In Spardiskussionen werden die "​Orchideenfächer"​ immer wieder genannt, die eingespart werden sollten. In Diskussionen ergibt sich meist, dass diese Orchideenfächer sehr wenig kosten und/oder als "​Ergänzungsfächer"​ zu "​großen Fächern"​ sehr wohl essentiell sind.
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 ===== Organisationseinheit nach Universitätsgesetz 2002 ===== ===== Organisationseinheit nach Universitätsgesetz 2002 =====
  
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 Dabei handelt es sich um eine Einrichtung des tertiären Bildungssektors,​ die nicht auf der Basis des Universitätsgesetzes errichtet wurde, sondern durch einen anderen Träger als den Bund. Die Anerkennung als Universität erfordert die [[glossar#​akkreditierung_von_universitaeten|Akkreditierung]] durch eine vom Bund gesetzlich eingerichtete Institution,​ die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ([[https://​www.aq.ac.at/​de]]). Träger einer Privatuniversität können Private, Verbände und Religionsgemeinschaften aber etwa auch Bundesländer sein. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung des tertiären Bildungssektors,​ die nicht auf der Basis des Universitätsgesetzes errichtet wurde, sondern durch einen anderen Träger als den Bund. Die Anerkennung als Universität erfordert die [[glossar#​akkreditierung_von_universitaeten|Akkreditierung]] durch eine vom Bund gesetzlich eingerichtete Institution,​ die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ([[https://​www.aq.ac.at/​de]]). Träger einer Privatuniversität können Private, Verbände und Religionsgemeinschaften aber etwa auch Bundesländer sein.
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 ===== Probemonat (Vertrag auf Probe) ===== ===== Probemonat (Vertrag auf Probe) =====
  
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   * Professor/​inn/​en   * Professor/​inn/​en
 Alle zeichnen sich dadurch aus, dass sie lehren und forschen. Allerdings gehört nur ein Teil dieser den Professor/​inn/​en nach UG §§98f an. Sie bilden die sogenannte Professorenkurie (vgl. [[glossar#​kurien|Kurien]]). Alle zeichnen sich dadurch aus, dass sie lehren und forschen. Allerdings gehört nur ein Teil dieser den Professor/​inn/​en nach UG §§98f an. Sie bilden die sogenannte Professorenkurie (vgl. [[glossar#​kurien|Kurien]]).
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 +===== Promotion =====
 +
 +Die Verleihung der Doktorwürde nach Abschluss des Studiums. Nachweis, dass diese Person selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. Die Promotion "sub auspicis"​ (unter den Augen des Präsidenten) ist eine österreichische Auszeichnung für hervorragende schulische und universitäre Leistungen. Es wird dazu ein Ehrenring verliehen.
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 ===== Publikationen und Patente ===== ===== Publikationen und Patente =====
  
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 Eine spezielle [[glossar#​zielvereinbarung|Zielvereinbarung]],​ die laut Kollektivvertrag arbeitsrechtliche Konsequenzen hat bzw. haben kann. Eine spezielle [[glossar#​zielvereinbarung|Zielvereinbarung]],​ die laut Kollektivvertrag arbeitsrechtliche Konsequenzen hat bzw. haben kann.
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 ===== Qualitätssicherung ===== ===== Qualitätssicherung =====
  
 Qualitätssicherung wird definiert als geplante und systematische,​ intern oder extern ausgeführte Tätigkeit, die Vertrauen schaffen soll, dass die geforderte Qualität in einem Bereich erfüllt wird. Zur Qualitätssicherung haben Universitäten gem. §14 UG 2002 ein eigenes Qualitätsmanagementsystem zur kontinuierlichen Evaluierung des gesamten universitären Leistungsspektrums aufzubauen. Studierende haben gem. §2 UG Mitsprache bei der Qualitätssicherung in der Lehre. Qualitätssicherung wird definiert als geplante und systematische,​ intern oder extern ausgeführte Tätigkeit, die Vertrauen schaffen soll, dass die geforderte Qualität in einem Bereich erfüllt wird. Zur Qualitätssicherung haben Universitäten gem. §14 UG 2002 ein eigenes Qualitätsmanagementsystem zur kontinuierlichen Evaluierung des gesamten universitären Leistungsspektrums aufzubauen. Studierende haben gem. §2 UG Mitsprache bei der Qualitätssicherung in der Lehre.
 +
 +Siehe auch [[https://​www.ris.bka.gv.at/​GeltendeFassung.wxe?​Abfrage=Bundesnormen&​Gesetzesnummer=20007384|Hochschulqualitätssicherungs-Gesetz]].
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 +===== Ranking ======
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 ===== Rektor oder Rektorin ===== ===== Rektor oder Rektorin =====
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 Ein Kollegialorgan. Das Leitungsorgan der Universität,​ welches aus dem Rektor oder der Rektorin und den VizerektorInnen nach Maßgabe der sachlichen universitären Erfordernisse besteht. Als Kollegialorgan entscheidet das Rektorat in den durch Gesetz und Satzung festgelegten Angelegenheiten,​ meistens mit Stimmenmehrheit. Es erfordert hohe Management- und Verwaltungsführungskompetenzen der beteiligten Personen. Ein Kollegialorgan. Das Leitungsorgan der Universität,​ welches aus dem Rektor oder der Rektorin und den VizerektorInnen nach Maßgabe der sachlichen universitären Erfordernisse besteht. Als Kollegialorgan entscheidet das Rektorat in den durch Gesetz und Satzung festgelegten Angelegenheiten,​ meistens mit Stimmenmehrheit. Es erfordert hohe Management- und Verwaltungsführungskompetenzen der beteiligten Personen.
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 +===== Ringvorlesung =====
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 ===== Sabbatical ===== ===== Sabbatical =====
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 Während das Universitätsgesetz 2002 (und mittlerweile mehrere Novellierungen) die Strukturen der Universitäten weitgehend vorgibt, besitzen diese die Autonomie in der Ausgestaltung der Wahlordnungen,​ der Einrichtung von Organen, welche den Studienbetrieb gestalten, der Studieninhalte,​ der Rekrutierung und Selektion namentlich der wissenschaftlichen ArbeitnehmerInnen,​ aber auch der Gleichbehandlung und im Disziplinarwesen und mehren anderen Bereichen. Die Summe der als Verordnung(en) zu erlassenden Regelungen wird als "​Satzung"​ bezeichnet. Die Satzung als untergeordnetes Recht muss natürlich gesetzteskonform verfasst sein. Während das Universitätsgesetz 2002 (und mittlerweile mehrere Novellierungen) die Strukturen der Universitäten weitgehend vorgibt, besitzen diese die Autonomie in der Ausgestaltung der Wahlordnungen,​ der Einrichtung von Organen, welche den Studienbetrieb gestalten, der Studieninhalte,​ der Rekrutierung und Selektion namentlich der wissenschaftlichen ArbeitnehmerInnen,​ aber auch der Gleichbehandlung und im Disziplinarwesen und mehren anderen Bereichen. Die Summe der als Verordnung(en) zu erlassenden Regelungen wird als "​Satzung"​ bezeichnet. Die Satzung als untergeordnetes Recht muss natürlich gesetzteskonform verfasst sein.
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 +===== Schein =====
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 +Studentische Bezeichung für ein Lehrveranstaltungszeugnis.
  
 ===== School of Education ===== ===== School of Education =====
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 Der Senat ist ein Kollegialorgan mit Kompetenzen teils für organisatorische (z.B. Erlassung und Änderung der Satzung), teils für akademische Belange (Mitwirkung bei Berufungen, Habilitationen,​ inhaltliche Gestaltung von Studienrichtungen,​ "​Curricula"​). Er setzt sich aus nach einer festen Vorgabe der Zusammensetzung gewählten Mitgliedern zusammen, welche die Universitätsangehörigen in einer gesetzlich festgelegten Proportion vertreten. Die Gruppe der Universitätsprofessor/​inn/​en stellt allerdings die Hälfte aller Mitglieder. Der Senat selbst kann für bestimmte Aufgaben selbst wieder entscheidungsbefugte Kollegialorgane einsetzen (z.B. Habilitationskommissionen). Der Senat ist ein Kollegialorgan mit Kompetenzen teils für organisatorische (z.B. Erlassung und Änderung der Satzung), teils für akademische Belange (Mitwirkung bei Berufungen, Habilitationen,​ inhaltliche Gestaltung von Studienrichtungen,​ "​Curricula"​). Er setzt sich aus nach einer festen Vorgabe der Zusammensetzung gewählten Mitgliedern zusammen, welche die Universitätsangehörigen in einer gesetzlich festgelegten Proportion vertreten. Die Gruppe der Universitätsprofessor/​inn/​en stellt allerdings die Hälfte aller Mitglieder. Der Senat selbst kann für bestimmte Aufgaben selbst wieder entscheidungsbefugte Kollegialorgane einsetzen (z.B. Habilitationskommissionen).
 +
 +===== Spartenuniversität =====
 +
 +Im Gegensatz zu einer Volluniversität werden nur wenige bzw. spezifische Fächer angeboten. Als Spartenuniversitäten gelten etwa technische Universitäten,​ Medizinuniversitäten,​ Musik- und Kunstuniversitäten,​ die Universität für Bodenkultur oder die Montanuniversität Leoben.
 +
 +===== StEOP ====
 +
 +Studieneingangs- und -orientierungsphase. Spezielle Fächer als Eingangsphase zu einem Studium, die einerseits die grundlagen vermitteln sollen, andererseits die Ausprägung und Vielfalt des Faches den Studierenden zeigen soll. Die StEOP muss positiv absolviert werden, wenn man das gewählte Studium weiterstudieren will.
  
 ===== StudentIn ===== ===== StudentIn =====
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 Das je Semester oder je Studienjahr anfallende Entgelt für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der univesitären Leistungen im Rahmen von Studien. Studiengebühren haben den Zweck, die laufenden Kosten der Unterweisung von Studierenden - wenigstens zum Teil - zu decken. In einzelnen Ländern decken Studiengebühren die laufenden Kosten je Studierendem/​Studierender zu einem erheblichen Teil. In manchen Ländern werden sie auf Null oder einen niedrigen Betrag gesetzt, um weniger begüterten Studierenden den Weg zur tertiärten Bildung nicht zu verschließen. Es besteht aber eine enge Beziehung von Studiengebühren und Stipendienwesen. Letzteres kann so ausgebaut werden, dass es in Härtefällen die Belastung durch Studiengebühren auszugleichen vermag.\\ Das je Semester oder je Studienjahr anfallende Entgelt für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der univesitären Leistungen im Rahmen von Studien. Studiengebühren haben den Zweck, die laufenden Kosten der Unterweisung von Studierenden - wenigstens zum Teil - zu decken. In einzelnen Ländern decken Studiengebühren die laufenden Kosten je Studierendem/​Studierender zu einem erheblichen Teil. In manchen Ländern werden sie auf Null oder einen niedrigen Betrag gesetzt, um weniger begüterten Studierenden den Weg zur tertiärten Bildung nicht zu verschließen. Es besteht aber eine enge Beziehung von Studiengebühren und Stipendienwesen. Letzteres kann so ausgebaut werden, dass es in Härtefällen die Belastung durch Studiengebühren auszugleichen vermag.\\
 Von Studiengebühren sind z.B. Aufnahmsbeiträge zu unterscheiden:​ Diese sichern nur die Anwartschaft auf ein Studium und sind damit Abgeltungen der administrativen Kosten. Solche Beiträge können von ihrer Höhe her auch Indikatoren für das Ansehen einer Bildungseinrichtung sein. Von Studiengebühren sind z.B. Aufnahmsbeiträge zu unterscheiden:​ Diese sichern nur die Anwartschaft auf ein Studium und sind damit Abgeltungen der administrativen Kosten. Solche Beiträge können von ihrer Höhe her auch Indikatoren für das Ansehen einer Bildungseinrichtung sein.
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 +
 +===== Studienplatzbewirtschaftung =====
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 +===== Tenure-Track =====
  
 ===== Unbefristeter Arbeitsvertrag ===== ===== Unbefristeter Arbeitsvertrag =====
  
 Ein unbefristeter Vertrag enthält kein "​Ablaufdatum"​. Er kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (vgl. [[glossar#​befristeter_arbeitsvertrag|befristeter Arbeitsvertrag]]). Ein unbefristeter Vertrag enthält kein "​Ablaufdatum"​. Er kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (vgl. [[glossar#​befristeter_arbeitsvertrag|befristeter Arbeitsvertrag]]).
 +
 ===== Universität ===== ===== Universität =====
  
 Eine Einrichtung des "​tertiären"​ Bildungssektors,​ in der den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung für vorgegebene Fachgebiete vermittelt wird. Die Vermittlung erfolgt durch die an der Universität als Forscher/​innen tätigen Personen. Dies entspricht dem Grundsatz der "​forschungsgeleiteten Lehre"​. An die Stelle der Forschung kann die "​Erschließung der Künste"​ treten. Die Tätigkeit als Forschende und Lehrende setzt die Erfüllung von Qualitätskriterien voraus. Der erfolgreiche Abschluss einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung dokumentiert sich in der Verleihung akademischer Grade. Eine Einrichtung des "​tertiären"​ Bildungssektors,​ in der den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung für vorgegebene Fachgebiete vermittelt wird. Die Vermittlung erfolgt durch die an der Universität als Forscher/​innen tätigen Personen. Dies entspricht dem Grundsatz der "​forschungsgeleiteten Lehre"​. An die Stelle der Forschung kann die "​Erschließung der Künste"​ treten. Die Tätigkeit als Forschende und Lehrende setzt die Erfüllung von Qualitätskriterien voraus. Der erfolgreiche Abschluss einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung dokumentiert sich in der Verleihung akademischer Grade.
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 +===== Universitätsgesetz 20002 (UG02) =====
  
 ===== Universitätenkonferenz (UniKo) ===== ===== Universitätenkonferenz (UniKo) =====
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 Ein Kollegialorgan,​ das nicht der Universität angehört. Der Universitätsrat ist eine Art Aufsichtsorgan der Universität mit weitreichenden Kompetenzen bezüglich der Genehmigung von Maßnahmen, die das Rektorat setzen möchte, insbesondere in wirtschaftlichen Belangen. Es hat Kontrollbefugnisse und Entscheidungskompetenzen in Fragen der Bestellung des Rektors oder der Rektorin, der VizerektorInnen,​ der RechnungsprüferInnen und bei Vertragsabschlüssen aller Art. Ein Universitätsrat setzt sich aus maximal 9 Personen mit verantwortlichen Funktionen in Wissenschaft,​ Kultur oder Wirtschaft zusammen. Die Erfahrungen der Mitglieder müssen der Universität nützlich sein. Die Nominierung obliegt dem Senat (s.u.) und der Bundesregierung je zur Hälfte. Die nominierten Personen machen ein weiteres Mitglied namhaft. Angehörige der jeweiligen Universitäten sind von der Nominierung ausgeschlossen. nach einer Novellierung sind nun die beiden Vorsitzenden der Betriebsräte (d.h. mit zwei Stimmen nicht jedoch, wie in der Privatwirtschaft,​ mit einem Drittel der Stimmen) im Universitätsrat vertreten und dürfen in allen Angelegenheiten,​ die das Universitätspersonal betreffen (also in allen), mitstimmen. Ein Kollegialorgan,​ das nicht der Universität angehört. Der Universitätsrat ist eine Art Aufsichtsorgan der Universität mit weitreichenden Kompetenzen bezüglich der Genehmigung von Maßnahmen, die das Rektorat setzen möchte, insbesondere in wirtschaftlichen Belangen. Es hat Kontrollbefugnisse und Entscheidungskompetenzen in Fragen der Bestellung des Rektors oder der Rektorin, der VizerektorInnen,​ der RechnungsprüferInnen und bei Vertragsabschlüssen aller Art. Ein Universitätsrat setzt sich aus maximal 9 Personen mit verantwortlichen Funktionen in Wissenschaft,​ Kultur oder Wirtschaft zusammen. Die Erfahrungen der Mitglieder müssen der Universität nützlich sein. Die Nominierung obliegt dem Senat (s.u.) und der Bundesregierung je zur Hälfte. Die nominierten Personen machen ein weiteres Mitglied namhaft. Angehörige der jeweiligen Universitäten sind von der Nominierung ausgeschlossen. nach einer Novellierung sind nun die beiden Vorsitzenden der Betriebsräte (d.h. mit zwei Stimmen nicht jedoch, wie in der Privatwirtschaft,​ mit einem Drittel der Stimmen) im Universitätsrat vertreten und dürfen in allen Angelegenheiten,​ die das Universitätspersonal betreffen (also in allen), mitstimmen.
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 +===== Valorisierung =====
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 +Anpassung der Gehälter aufgrund der Inflation, d.h. Geldentwertung. Werden im Rahmen von üblicherweise jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen ausgehandelt. Nicht zu verwechseln mit Valorisation!
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 +===== Valorisation =====
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 +Die Valorisation dient zur internationalen Preisstabilisierung bei Exportgütern oder Rohstoffen. Dazu gehört insbesondere das Ankaufen sowie die Einlagerung bestimmter Güter zwecks Marktregulierung,​ Produktionsbeschränkungen sowie die (bedenkliche) Vernichtung von Überschussmengen. ​
  
 ===== Vertrag ===== ===== Vertrag =====
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 Universitäten dürfen Gesellschaften,​ Stiftungen und Vereine gründen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich ist. Sie dürfen über die eigenen Einnahmen verfügen. Zu bemerken ist dazu, dass die Wahrnehmung dieser Rechte den Rektoraten vorbehalten ist. Dazu im Kontrast war es im Rahmen einer "​Teilrechtsfähigkeit"​ im früheren Organisationsrecht selbst Instituten möglich, in bestimmten rechtlichen Grenzen Verträge abzuschließen,​ Forschungskooperationen einzugehen oder beispielsweise Vereine zu gründen. Universitäten dürfen Gesellschaften,​ Stiftungen und Vereine gründen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich ist. Sie dürfen über die eigenen Einnahmen verfügen. Zu bemerken ist dazu, dass die Wahrnehmung dieser Rechte den Rektoraten vorbehalten ist. Dazu im Kontrast war es im Rahmen einer "​Teilrechtsfähigkeit"​ im früheren Organisationsrecht selbst Instituten möglich, in bestimmten rechtlichen Grenzen Verträge abzuschließen,​ Forschungskooperationen einzugehen oder beispielsweise Vereine zu gründen.
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 +===== Volluniversität =====
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 +Eine Universität,​ die alle "​Fächer"​ anbietet. Das UG02 trat im Jahr 2004 in Kraft und "​zerstörte"​ die drei österreichischen Volluniversitäten in Wien, Graz und Innsbruck indem die medizinischen Fakultäten als eigene Medizinische Universitäten abgespalten wurden. Seit XXXX gibt es eine "​neue"​ "​Voll"​-Universität mit medizinischer Fakultät: Die Johannes Keppler Universität Linz (JKU).
  
 ===== Wissenschaftliches Universitätspersonal ===== ===== Wissenschaftliches Universitätspersonal =====
  
 Dieses umfasst Universitätsprofessor/​inn/​en,​ a.o. Professor/​inn/​en,​ Universitätsdozent/​inn/​en,​ Privatdozent/​inn/​en,​ Universitätsassistent/​inn/​en,​ Staff Scientists, Senior Lecturers, Artists and Scientists, wissenschaftlich künstlerisch tätige Lehrer/​innen,​ Projektsmitarbeiter/​innen,​ Lektor/​inn/​en und wissenschaftlich tätige Künstler/​innen,​ sowie Studienassistent/​inn/​en und Tutor/​inn/​en. Dieses umfasst Universitätsprofessor/​inn/​en,​ a.o. Professor/​inn/​en,​ Universitätsdozent/​inn/​en,​ Privatdozent/​inn/​en,​ Universitätsassistent/​inn/​en,​ Staff Scientists, Senior Lecturers, Artists and Scientists, wissenschaftlich künstlerisch tätige Lehrer/​innen,​ Projektsmitarbeiter/​innen,​ Lektor/​inn/​en und wissenschaftlich tätige Künstler/​innen,​ sowie Studienassistent/​inn/​en und Tutor/​inn/​en.
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 +===== Wissenschaftsrat =====
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 +===== Zentralausschuss (ZA) =====
  
 ===== Zentrum ===== ===== Zentrum =====
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