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glossar [27.06.2017 11:43]
Christian Cenker [Kommentiertes VOrlesungsverzeichnis (KoVo)]
glossar [29.07.2022 16:23] (aktuell)
WebEditor [Dienststellenausschuss (DA)]
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 ====== Glossar ====== ====== Glossar ======
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 +Der ULV versucht Begriffe aus dem Bereich der Universitäten und des Universitätsgesetzes zu erklären. Um über Universitäts- und Bildungspolitik sprechen zu können, muss man sich zuerst eines gemeinsamen Vokabulars bedienen und die Bedeutung der Begriffe verstehen lernen. Universitäten sind keine Betriebe im landläufigen Sinne, auch keine Tendenzbetriebe oder //Betriebe sui generis//, die Studierenden sind weder //Kunden und Kundinnen// der Forschenden und Lehrenden der Universitäten noch //​Konsumentinnen und Konsumenten//​ des an der Universität vorhandenen Wissens. Wissen kann man weder vermitteln noch übertragen,​ Wissen muss von den Lernenden selbst neu geschaffen werden! ​
 +
 +Universitäten können nur als //​universitas magistrorum et scholarium//​ - als Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden - neues Wissen generieren und zu festigen sowie nachhaltig für die kommenden Generationen erhalten. Nur eine Wissensgesellschaft und Bildungsgesellschaft heraus entsteht wirtschaftliche Prosperität und Wohlstand. Nur eine Bildungsgesellschaft kann einen Gegenpol zur heutigen Überinformationsgesellschaft und Falschinformationsgesellschaft (etwa //​Fake-News//​ aber auch falsch interpretierte Statistiken) bilden und //Fehler// überwinden helfen.
  
 ===== AkademikerInnenquote ===== ===== AkademikerInnenquote =====
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 ===== Alma Mater ===== ===== Alma Mater =====
  
-Die Bezeichnung für eine Universität:​ Die gütige Mutter.+Die Bezeichnung für eine Universität:​ Die //gütige Mutter// oder gar //die gütige Nährmutter//​. 
 +  * //Alma Mater Rudolphina//:​ Die Universität Wien 
  
 ===== Amtshaftung ===== ===== Amtshaftung =====
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 ===== Arbeitsvertrag ===== ===== Arbeitsvertrag =====
  
-Ein Arbeitsvertrag regelt die rechtlichen und sozialen Beziehungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn,​ welche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist die Erbringung einer Leistung, in der den Weisungen des Arbeitgebers/​der Arbeitgeberin gefolgt wird, gegen ein vorher vereinbartes Entgelt über einen längeren Zeitraum. Dieser kann befristet oder unbefristet sein. Wegen der zeitlichen Dimension des Arbeitsverhältnisses wird auch von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen (siehe auch [[glossar#​befristeter_arbeitsvertrag|befristeter Arbeitsvertrag]] und [[glossar#​unbefristeter_arbeitsvertrag|unbefristeter Arbeitsvertrag]]).+Ein Arbeitsvertrag regelt die rechtlichen und sozialen Beziehungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn,​ welche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist die Erbringung einer Leistung, in der den Weisungen des Arbeitgebers/​der Arbeitgeberin gefolgt wird, gegen ein vorher vereinbartes Entgelt über einen längeren Zeitraum. Dieser kann befristet oder unbefristet sein. Wegen der zeitlichen Dimension des Arbeitsverhältnisses wird auch von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen (siehe auch [[glossar#​befristeter_arbeitsvertrag|befristeter Arbeitsvertrag]] und [[glossar#​unbefristeter_arbeitsvertrag|unbefristeter Arbeitsvertrag]]). Die Worte Arbeitsvertrag und Dienstvertrag werden synonym verwendet.
  
 ===== Autonomie der Universität ===== ===== Autonomie der Universität =====
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 ===== Brain-Drain ===== ===== Brain-Drain =====
  
-===== Bundesvertretung 13 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst =====+===== Bundesvertretung 13 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ​(BV13 der GÖD) =====
  
-Die [[http://131.130.33.13/goed/|Bundesvertretung 13]], Universitätsgewerkschaft - wissenschaftliches und künstlerisches Personal, vertritt die Interessen der wissenschaftlichen und künstlerischen ArbeitnehmerInnen der Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte.+Die [[https://www.goed.at|Bundesvertretung 13]], Universitätsgewerkschaft - wissenschaftliches und künstlerisches Personal, vertritt die Interessen der wissenschaftlichen und künstlerischen ArbeitnehmerInnen der Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte.
  
-===== Bundesvertretung 16 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst =====+===== Bundesvertretung 16 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ​ (BV16 der GÖD) =====
  
 Die Bundesvertretung 16, Universitätsgewerkschaft - Allgemeines Personal, vertritt die Interessen des allgemeinen Personals an den Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte. Die Bundesvertretung 16, Universitätsgewerkschaft - Allgemeines Personal, vertritt die Interessen des allgemeinen Personals an den Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar#​kollektivvertrag|Kollektivvertrag]] der Universitäten mit dem [[glossar#​dachverband_der_universitaeten|Dachverband der Universitäten]],​ insbesondere auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte.
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 Ein Begriff aus dem Beamtendienstgesetz (BDG) bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Eine Dienstreise erfolgt auf Anordnung und zur Wahrnehmung einer universitären Aufgabe durch ArbeitnehmerInnen als Organ dieser Universität (z.B. die Vertretung der Universität in einem internationalen Forschungsprogramm,​ in dem sie vertraglich eingebunden ist; oder zur Wahrnehmung einer Vertretungsaufgabe im zuständigen Ministerium,​ wenn die Universität nicht am selben Standort ist). Ein Begriff aus dem Beamtendienstgesetz (BDG) bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Eine Dienstreise erfolgt auf Anordnung und zur Wahrnehmung einer universitären Aufgabe durch ArbeitnehmerInnen als Organ dieser Universität (z.B. die Vertretung der Universität in einem internationalen Forschungsprogramm,​ in dem sie vertraglich eingebunden ist; oder zur Wahrnehmung einer Vertretungsaufgabe im zuständigen Ministerium,​ wenn die Universität nicht am selben Standort ist).
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 +===== Dienststellenausschuss (DA) =====
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 +Ein Begriff aus dem Personalvertratungsgesetz (PVG). In staatlichen Dienststellen sind für ArbeitnehmerInnen nach BDG und VBG sogenannte lokale Dienststellenausschüsse zu bilden. Sie sind das Gegenstück zu den Betriebsräten in den "​privaten"​ Betrieben, mit dem Vorteil, dass diese gebildet werden müssen. Daher mussten in den ausgelagerten Staatsbetrieben,​ z.B. Universitäten,​ Museen etc., Betriebsräte per Gesetz gebildet werden, damit einzelne ArbeitnehmerInnen nicht benachteiligt werden. Diese Betriebsräte übernehmen die Funktion des DA für Beamtete und Vertragsbedienstete. Jedes staatliche Ressort hat dann einen übergeordneten Zentralausschuss (ZA).
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 +===== Dienstvertrag =====
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 +Der Arbeitsvertrag von öffentlich-rechtlichen ArbeitnehmerInnen. Beide Begriffe werden synonym verwendet.
 +===== Drittmittel =====
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 +Meist finanzielle Mittel, die nicht aus dem mit der Regierung bzw. dem Ressort ausverhandelten Budget kommen, sondern von Dritten an die Universitäten vergeben werden. Diese Mittel können aus provater Hand, von Firmen (z.B. Auftragsforschung) oder aber von staatlichen Förderstellen wie FWF oder FFG an Personen oder Institutionen vergeben werden.
  
 ===== Drittmittelangestellte ===== ===== Drittmittelangestellte =====
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 Siehe [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremium (Kollegialorgan)]]. Siehe [[glossar#​gremium_(kollegialorgan)|Gremium (Kollegialorgan)]].
  
-===== Kollektivvertrag =====+===== Kollektivvertrag ​(KV) =====
  
-Zwar weist das Universitätsgesetz einen personalrechtlichen Teil auf, aber im Sinne des korporatistischen bzw. sozialpartnerschaftlichen Verständnisses in Österreich spielt der Kollektivvertrag auch für Universitäten eine überragende Rolle. Ein Kollektivvertrag regelt (u.U. zeitlich befristet) die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Verhältnisse und die Entlohnung für die an den Universitäten Beschäftigten (mit Ausnahme der noch beamteten Beschäftigten). Er wird zwischen der ("​kollektivvertragsfähigen"​) Interessenvertretung auf Bundesebene als Repräsentanz für die Arbeitnehmer/​innen/​seite (hier und traditionell:​ Der für Universitätsangehörige maßgeblichen Sektionen in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) und einer (diesfalls "​konstruierten"​) Arbeitgeber/​innen/​seite,​ dem "​Dachverband"​ (s.u.) abgeschlossen und ist als Summe von Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse an den Universitäten bindend.+Zwar weist das Universitätsgesetz einen personalrechtlichen Teil auf, aber im Sinne des korporatistischen bzw. sozialpartnerschaftlichen Verständnisses in Österreich spielt der Kollektivvertrag auch für Universitäten eine überragende Rolle. Ein Kollektivvertrag regelt (u.U. zeitlich befristet) die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Verhältnisse und die Entlohnung für die an den Universitäten Beschäftigten (mit Ausnahme der noch beamteten Beschäftigten). Er wird zwischen der ("​kollektivvertragsfähigen"​) Interessenvertretung auf Bundesebene als Repräsentanz für die Arbeitnehmer/​innen/​seite (hier und traditionell:​ Der für Universitätsangehörige maßgeblichen Sektionen in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) und einer (diesfalls "​konstruierten"​) Arbeitgeber/​innen/​seite,​ dem "​Dachverband"​ (s.u.) abgeschlossen und ist als Summe von Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse an den Universitäten bindend. Dies ist im UG02 geregelt. Der Kollektivvertrag regelt die Mindeststandards,​ die günstiger als im UG sein können. Der Arbeitsvertrag darf günstigere Regelungen vorsehen, jedoch keine verschlechternden. Der Kollektivvertrag heißt in Deutschland Tarifvertrag,​ in der Schweiz Gesamtarbeitsvertrag;​ da es staatlich unterschiedliche Rechtsmaterien gibt, sind diese Verträge nicht genau dasselbe. Weitere Informationen in der [[https://​www.arbeiterkammer.at/​beratung/​arbeitundrecht/​Arbeitsvertraege/​Kollektivvertrag.html|AK/​Kollektivertrag]].
  
 ===== Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis (KoVo) ===== ===== Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis (KoVo) =====
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 Ein Kollegialorgan,​ das nicht der Universität angehört. Der Universitätsrat ist eine Art Aufsichtsorgan der Universität mit weitreichenden Kompetenzen bezüglich der Genehmigung von Maßnahmen, die das Rektorat setzen möchte, insbesondere in wirtschaftlichen Belangen. Es hat Kontrollbefugnisse und Entscheidungskompetenzen in Fragen der Bestellung des Rektors oder der Rektorin, der VizerektorInnen,​ der RechnungsprüferInnen und bei Vertragsabschlüssen aller Art. Ein Universitätsrat setzt sich aus maximal 9 Personen mit verantwortlichen Funktionen in Wissenschaft,​ Kultur oder Wirtschaft zusammen. Die Erfahrungen der Mitglieder müssen der Universität nützlich sein. Die Nominierung obliegt dem Senat (s.u.) und der Bundesregierung je zur Hälfte. Die nominierten Personen machen ein weiteres Mitglied namhaft. Angehörige der jeweiligen Universitäten sind von der Nominierung ausgeschlossen. nach einer Novellierung sind nun die beiden Vorsitzenden der Betriebsräte (d.h. mit zwei Stimmen nicht jedoch, wie in der Privatwirtschaft,​ mit einem Drittel der Stimmen) im Universitätsrat vertreten und dürfen in allen Angelegenheiten,​ die das Universitätspersonal betreffen (also in allen), mitstimmen. Ein Kollegialorgan,​ das nicht der Universität angehört. Der Universitätsrat ist eine Art Aufsichtsorgan der Universität mit weitreichenden Kompetenzen bezüglich der Genehmigung von Maßnahmen, die das Rektorat setzen möchte, insbesondere in wirtschaftlichen Belangen. Es hat Kontrollbefugnisse und Entscheidungskompetenzen in Fragen der Bestellung des Rektors oder der Rektorin, der VizerektorInnen,​ der RechnungsprüferInnen und bei Vertragsabschlüssen aller Art. Ein Universitätsrat setzt sich aus maximal 9 Personen mit verantwortlichen Funktionen in Wissenschaft,​ Kultur oder Wirtschaft zusammen. Die Erfahrungen der Mitglieder müssen der Universität nützlich sein. Die Nominierung obliegt dem Senat (s.u.) und der Bundesregierung je zur Hälfte. Die nominierten Personen machen ein weiteres Mitglied namhaft. Angehörige der jeweiligen Universitäten sind von der Nominierung ausgeschlossen. nach einer Novellierung sind nun die beiden Vorsitzenden der Betriebsräte (d.h. mit zwei Stimmen nicht jedoch, wie in der Privatwirtschaft,​ mit einem Drittel der Stimmen) im Universitätsrat vertreten und dürfen in allen Angelegenheiten,​ die das Universitätspersonal betreffen (also in allen), mitstimmen.
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 +===== Valorisierung =====
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 +Anpassung der Gehälter aufgrund der Inflation, d.h. Geldentwertung. Werden im Rahmen von üblicherweise jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen ausgehandelt. Nicht zu verwechseln mit Valorisation!
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 +===== Valorisation =====
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 +Die Valorisation dient zur internationalen Preisstabilisierung bei Exportgütern oder Rohstoffen. Dazu gehört insbesondere das Ankaufen sowie die Einlagerung bestimmter Güter zwecks Marktregulierung,​ Produktionsbeschränkungen sowie die (bedenkliche) Vernichtung von Überschussmengen. ​
  
 ===== Vertrag ===== ===== Vertrag =====
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 ===== Wissenschaftsrat ===== ===== Wissenschaftsrat =====
  
-===== ZA - Zentralausschuss =====+===== Zentralausschuss ​(ZA) =====
  
 ===== Zentrum ===== ===== Zentrum =====
glossar.1498556606.txt.gz · Zuletzt geändert: 28.06.2017 01:36 (Externe Bearbeitung)