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+ | ===== Statuten des UniversitätslehrerInnenverbandes Graz ===== | ||
+ | Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Grazer Universitäten | ||
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+ | § 1 Name und Sitz des Vereines | ||
+ | 1. Der Verein führt den Namen **UniversitätslehrerInnenverband Graz (ULV Graz) - Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Grazer Universitäten*. | ||
+ | 2. Der Verein ist in drei Sektionen gegliedert. Es sind dies die Sektionen | ||
+ | 3. Der Sitz des Vereines befindet sich in A 8010 Graz, Karl-Franzens-Universität Graz. | ||
+ | 4. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen | ||
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+ | § 2 Vereinszweck Der Verein | ||
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+ | § 3 Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes Die Verwirklichung | ||
+ | 1. Der Vereinszweck | ||
+ | 2. Die erforderlichen | ||
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+ | § 4 Vereinsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kalenderjahr. | ||
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+ | § 5 Mitglieder des Vereins Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder. | ||
+ | 1. Ordentliche | ||
+ | 2. Ehemalige ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Ausscheiden geendet hat, können auf Antrag eine Förderungsmitgliedschaft erwerben. Alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts und des Antragsrechtes gelten auch | ||
+ | 3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden und die sich aktiv an der Vereinsarbeit durch Aktivitäten zur Aufbringung materieller Mittel beteiligen. | ||
+ | 4. Ein Ruhen der Mitgliedschaft | ||
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+ | § 6 Erwerb der Mitgliedschaft | ||
+ | 1. Die Aufnahme | ||
+ | 2. Die Wiederaufnahme | ||
+ | 3. Die Förderungsmitgliedschaft kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds an öffentliche und nichtöffentliche | ||
+ | 4. Die Ernennung | ||
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+ | § 7 Beendigung der Mitgliedschaft | ||
+ | 1. Die ordentliche | ||
+ | 2. Der Austritt | ||
+ | 3. Die Streichung | ||
+ | 4. Gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten oder Verletzung der Interessen des Vereines bilden einen Ausschließungsgrund. | ||
+ | 5. Erlischt oder endet die ordentliche Mitgliedschaft, | ||
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+ | § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
+ | 1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Hauptversammlungen sowie an allen Veranstaltungen des Vereines | ||
+ | 2. | ||
+ | 3. Die ordentlichen | ||
+ | |||
+ | § 9 Organe des Vereines | ||
+ | 1. Die Hauptversammlung | ||
+ | 2. Der Vereinsvorstand | ||
+ | 3. Der/die Vorsitzende und weitere Vorstandsfunktionen | ||
+ | 4. Sektionsleitung und Sektionsversammlung | ||
+ | 5. Die RechnungsprüferInnen | ||
+ | 6. Das Schiedsgericht | ||
+ | |||
+ | § 10 Hauptversammlung | ||
+ | 1. Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines. Alle Vereinsmitglieder sind teilnahme- | ||
+ | 2. Die Hauptversammlung ist vom Vereinsvorstand einmal in jedem Kalenderjahr nach Möglichkeit in | ||
+ | 3. Die Einladung zur Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich (brieflich, per Mail, per Fax) zu ergehen. Die Einberufung | ||
+ | Hauptversammlung | ||
+ | 4. Zur Beschlussfähigkeit | ||
+ | 5. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Vorsitzende, | ||
+ | |||
+ | § 11 Aufgaben der Hauptversammlung | ||
+ | (1) DerHauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: | ||
+ | 1.Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vereinsvorstandes und des Rechungsabschlusses für die abgelaufene Funktionsperiode | ||
+ | 2. | ||
+ | 3.Entlastung des Vorstandes | ||
+ | 4.Beschlussfassung über die voraussichtliche Finanzplanung (Jahresvoranschlag) für das folgende Vereinsjahr und die Höhe der Vereinsbeiträge, | ||
+ | 5.Erörterung und Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten und Aktivitäten des Vereines | ||
+ | 6.Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen | ||
+ | 7.Wahl des Vorstandes: Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes kann von jedem ordentlichen stimmberechtigten Mitglied oder vom Vorstand bei den Rechnungsprüfern/ | ||
+ | 8. | ||
+ | 9. | ||
+ | 10. | ||
+ | 11. | ||
+ | 12. | ||
+ | (2) Grundsätzlich | ||
+ | |||
+ | § 12 Vorstand | ||
+ | 1. Der Vorstand | ||
+ | Universitätspersonal | ||
+ | 2. Die Mitglieder | ||
+ | 3. Die Funktionsperiode | ||
+ | 4. Die Mitgliedschaft | ||
+ | 5. Die Tätigkeit | ||
+ | 6. Der Vorstand | ||
+ | 7. Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. | ||
+ | 8. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/ | ||
+ | 9. Rechtsgeschäfte | ||
+ | |||
+ | § 13 Aufgaben des Vorstandes | ||
+ | 1. | ||
+ | 3.Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen und Erteilung der erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer/ | ||
+ | 4.Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/ | ||
+ | 5.Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens | ||
+ | 6. | ||
+ | 7.Beschlüsse über den Abschluss von Rechtsgeschäften, | ||
+ | 8.Bevollmächtigungen von Vorstandsmitgliedern zum Abschluss von Geschäften des täglichen Lebens sowie zur Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten | ||
+ | 9.Beschlüsse über die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins | ||
+ | 10. | ||
+ | 11.Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern | ||
+ | 12. | ||
+ | |||
+ | § 14 Der/die Vorsitzende und besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder | ||
+ | 1. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zur Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Institutionen und anderen dritten Personen befugt. Die laufende Korrespondenz des Vereins zeichnet der/die Vorsitzende alleine oder in wichtigen Angelegenheiten gemeinsam mit dem/der Schriftführer/ | ||
+ | 2. Der/die Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und die Beschlüsse der Hauptversammlung soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. | ||
+ | 3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, | ||
+ | 4. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von € 350,-- zu tätigen. Für Rechtsgeschäfte über diesem Betrag bedarf es einen Beschluss des Vorstandes. Urkunden zu Verpflichtungsgeschäften und in finanziellen Angelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Kassier/ | ||
+ | 5. Dem/ | ||
+ | 6. Im Falle seiner/ | ||
+ | 7. Der/ | ||
+ | 9. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen | ||
+ | |||
+ | § 15 Sektionsleitung und Sektionsversammlung | ||
+ | (1) Jedes Mitglied | ||
+ | (2) | ||
+ | 1. | ||
+ | 2. Die Sektionsversammlung | ||
+ | 3. | ||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | § 16 Aufgaben der Sektionsversammlung Der Sektionsversammlung obliegt: | ||
+ | 1. Die Entgegennahme von Berichten des/der Sektionsleiters/ | ||
+ | 2. Die Ausarbeitung von Empfehlungen an die Hauptversammlung und den Vereinsvorstand sowie die Beschlussfassung darüber. | ||
+ | 3. Die Nominierung | ||
+ | 4. Die Wahl des/der stellvertretenden Sektionsleiters/ | ||
+ | 5. | ||
+ | 4. Vom Termin jeder Sektionsversammlung ist der Vereinsvorstand zeitgerecht zu benachrichtigen. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/ | ||
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+ | § 17 Rechnungsprüfer/ | ||
+ | 1. Es sind zwei Rechnungsprüfer/ | ||
+ | In diesem Falle ist die Wahl eines Rechnungsprüfers als Tagesordnungspunkt in der darauf folgenden Hauptversammlung abzuhandeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Rechnungsprüfer/ | ||
+ | 2. Den Rechnungsprüfern/ | ||
+ | 3. Den Rechnungsprüfer/ | ||
+ | |||
+ | § 18 Schiedsgericht | ||
+ | 1. Streitigkeiten, | ||
+ | 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Bei ihrer Bestellung ist auf ihre Unbefangenheit Bedacht zu nehmen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil | ||
+ | 3. Das Schiedsgericht | ||
+ | Als Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag wird Graz vereinbart. | ||
+ | |||
+ | § 19 Auflösung | ||
+ | 1. | ||
+ | 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende | ||
+ | verwenden. | ||
+ | 3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines unverzüglich nach Beschlussfassung unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. | ||
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+ | § 20 Übergangsbestimmungen Für die Wahl des ersten Vorstandes gemäß den gegenständlichen Statuten sind der bis zur Änderung der Statuten gewählte Vorstand sowie jedes Vereinsmitglied berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen. | ||
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+ | Graz, 21. Dezember 2007 | ||