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graz:statuten [22.04.2024 12:09] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +===== Statuten des UniversitätslehrerInnenverbandes Graz =====
 +Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Grazer Universitäten 
 +
 +§ 1 Name und Sitz des Vereines 
 +1. Der Verein führt den Namen **UniversitätslehrerInnenverband Graz (ULV Graz) - Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Grazer Universitäten*. 
 +2. Der Verein ist in drei Sektionen gegliedert. Es sind dies  die  Sektionen  der  an  der  Karl-Franzens-Universität  Graz  tätigen  Mitglieder,  der  an  der  Medizinischen  Universität  Graz  tätigen  Mitglieder und der an der Kunstuniversität Graz tätigen Mitglieder.  
 +3. Der Sitz des Vereines befindet sich in A 8010 Graz, Karl-Franzens-Universität Graz. 
 +4. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen 
 +
 +§ 2 Vereinszweck Der  Verein  dient  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  und  ist  weder  parteipolitisch-  noch  konfessionsgebunden.   Der   Verein   dient   insbesondere   der   Wahrung   und   Förderung   der   wissenschaftlichen  und  künstlerischen,  beruflichen,  wirtschaftlichen,  sozialen  und  kulturellen  und  gesundheitlichen Interessen seiner Mitglieder. 
 +
 +§ 3 Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes Die  Verwirklichung  des  Vereinszweckes  ist  unter  Wahrung  der  Gemeinnützigkeit  gemäß  §  2  der  Statuten durch ideelle und materielle Mittel anzustreben.  
 +1.  Der  Vereinszweck  wird  durch  folgende  ideelle  Mittel  erreicht:  Vertretung  in  Berufs-  und  Standesfragen,  Führung  von  Verhandlungen,  Vorsprachen  bei  Behörden,  Begutachtung  und  Beratung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, Abgabe von Stellungnahmen, Verfassen von Denkschriften   und   Eingaben,   Öffentlichkeitsarbeit,   Beratung   der   Mitglieder,   Förderung   der   wissenschaftlichen  und  beruflichen  Fortbildung  durch  Vorträge,  Seminare  und  Organisation  von  wissenschaftlichen  Veranstaltungen  und  Förderung  des  gesellschaftlichen  Zusammenschlusses  insbesondere durch Koordination der Mitgliederaktivitäten, ergänzt durch die Zusammenarbeit mit einschlägigen  Institutionen  im  In-  und  Ausland.  Die  ehrenamtliche  Tätigkeit  erfolgt  auf  Basis  professioneller Grundlagenarbeit und dient in Wechselwirkung mit der praktischen Anwendung zur Förderung,     Entwicklung     und     Erprobung     relevanter     institutioneller     und     gesetzlicher     Rahmenbedingungen. 
 +2.  Die  erforderlichen  materiellen  Mittel  zur  Unterstützung  der  genannten  Aktivitäten  werden  insbesondere   durch   Mitgliedsbeiträge,   deren   Höhe   von   der   Hauptversammlung   festgesetzt   werden,  sowie  aus  Erträgen  von  Veranstaltungen,  organisatorischen  Leistungen,  Subventionen  und   freiwilligen   Spenden,   Vermächtnissen,   Erbschaften   und   Schenkungen,   Erträgen   aus   Sponsoringverträgen sowie aus sonstigen unentgeltlichen Rechtsgeschäften, sowie aus Vorträgen, Schulungen und Publikationen des Vereins aufgebracht. 
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 +§ 4 Vereinsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kalenderjahr. 
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 +§ 5 Mitglieder des Vereins Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.  
 +1. Ordentliche  Mitglieder  können  alle  Personen  sein,  die  an  der  Karl-Franzens-Universität,  der  Medizinischen   Universität   oder   der   Kunstuniversität   Graz   eine   regelmäßige   Lehr-   und   Forschungstätigkeit  ausüben.  Bei  Beschäftigung  an  mehr  als  einer  Universität  ist  das  jeweils  höhere  Beschäftigungsausmaß  für  die  Zuordnung  zu  einer  Sektion  maßgeblich.  Bei  gleichem  Beschäftigungsausmaß   entscheidet   der   Vorstand   nach   Anhörung   des   Mitglieds   über   die   Zuordnung. 
 +2. Ehemalige ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Ausscheiden geendet hat, können auf Antrag eine Förderungsmitgliedschaft erwerben. Alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts und des Antragsrechtes gelten auch   für   die   Förderungsmitglieder.   Die   Mitgliedsbeiträge   der   Förderungsmitglieder   haben   zumindest jenen der ordentlichen Mitglieder zu entsprechen.  
 +3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden und die sich aktiv an der Vereinsarbeit durch Aktivitäten zur Aufbringung materieller Mittel beteiligen. 
 +4.  Ein  Ruhen  der  Mitgliedschaft  kann  von  ordentlichen  Mitgliedern  auf  höchstens  drei  Jahre  beantragt werden. Für die Zeit des Ruhens ruhen auch alle Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft. 
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 +§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 
 +1.  Die  Aufnahme  der  ordentlichen  Mitglieder  erfolgt  über  schriftliche  Beitrittserklärung  durch  Beschluss  des  Vereinsvorstandes.  Die  Aufnahme  kann  ohne  Angabe  von  Gründen  verweigert  werden.
 +2.  Die  Wiederaufnahme  ausgeschlossener  oder  gestrichener  ordentlicher  Mitglieder  kann  vom  Vorstand abgelehnt werden, wenn eine solche Wiederaufnahme den Vereinsinteressen abträglich erscheint.  Gegen  einen  die  Wiederaufnahme  ablehnenden  Beschluss  des  Vorstandes  steht  dem/der   AufnahmewerberIn   die   schriftliche   Berufung   (brieflich   oder   Fax)   an   die   nächste   Hauptversammlung zu. 
 +3. Die Förderungsmitgliedschaft kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds an öffentliche und nichtöffentliche    Institutionen,    Unternehmungen    sowie    an    den    Interessen    des    Vereins    nahestehenden   physischen   Personen   verliehen   werden.   Über   die   Anträge   auf   Erwerb   der   Förderungsmitgliedschaft  entscheidet  der  Vorstand.  Die  Aufnahme  kann  ohne  Angabe  von  Gründen verweigert werden. 
 +4.  Die  Ernennung  zum  Ehrenmitglied  erfolgt  auf  Antrag  eines  ordentlichen  Mitgliedes  durch  die  Hauptversammlung  mit  einfacher  Mehrheit  der  ordentlichen  Mitglieder  und  wird  auf  Lebenszeit  verliehen. Eine allfällige Aberkennung erfolgt ebenfalls durch die Hauptversammlung. 5. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte in geeigneter Form beurkundet. 
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 +§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 
 +1.  Die  ordentliche  Mitgliedschaft  erlischt  mit  Ende  des  Semesters,  in  dem  das  Dienstverhältnis  eines  Mitgliedes  an  der  Karl-Franzens-Universität,  an  der  Medizinischen  Universität  oder  der  Kunstuniversität Graz endet. Die Änderung im Dienstverhältnis ist dem Vorstand anzuzeigen. Die ordentliche  Mitgliedschaft  endet  weiters  durch  den  Tod,  durch  Austritt,  Streichung  oder  durch  Ausschluss. 
 +2.  Der  Austritt  ist  dem  Vorstand  schriftlich  (brieflich  oder  Fax)  anzuzeigen.  Die  Verpflichtung  zur  Bezahlung fälliger Mitgliedsbeiträge wird durch den Austritt nicht berührt. 
 +3.  Die  Streichung  einer  Mitgliedschaft  kann  der  Vorstand  vornehmen,  wenn  das  Mitglied  mit  der  Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate nach der letzten Mahnung  im  Rückstand  ist.  Die  Streichung  ändert  nichts  an  der  Verpflichtung,  die  ausständigen  Mitgliedsbeiträge  zu  begleichen.  Ist  ein  Mitglied  mit  der  Beitragszahlung  im  Rückstand,  so  ruhen  seine Rechte. 
 +4. Gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten oder Verletzung der Interessen des Vereines bilden einen  Ausschließungsgrund.  Der  Ausschluss  wird  vom  Vereinsvorstand  ausgesprochen.  Gegen  dessen Entscheidung steht der ausgeschlossenen Person das binnen vier Wochen ab Zustellung der  Entscheidung  beim  Vereinsvorstand  einzubringende  Rechtsmittel  der  Berufung  (brieflich,  per  Fax) an die Hauptversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 
 +5. Erlischt oder endet die ordentliche Mitgliedschaft, so ist die Mitgliedskarte zurückzustellen. 
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 +§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 +1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Hauptversammlungen sowie an allen Veranstaltungen des Vereines  teilzunehmen  und  die  Einrichtungen  des  Vereins  im  Rahmen  der  Vereinstätigkeit  und  unter  Wahrung  des  Vereinszweckes  zu  beanspruchen  und  die  Vorteile,  die  sich  aus  dem  Wirken  des Vereines ergeben, zu genießen. 
 +2.   Die   Mitglieder   verpflichten   sich,   die   Ziele   und   Zwecke   des   Vereines   zu   fördern,   die   Vereinsstatuten  und  die  Beschlüsse  der  Vereinsorgane  zu  beachten  und  die  Mitgliedsbeiträge  termingerecht zu bezahlen, inkl. allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen. 
 +3.  Die  ordentlichen  Mitglieder  haben  das  Stimmrecht  bei  der  Hauptversammlung,  das  Recht,  Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Funktionsträger/innen.  
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 +§ 9 Organe des Vereines 
 +1. Die Hauptversammlung 
 +2. Der Vereinsvorstand 
 +3. Der/die Vorsitzende und weitere Vorstandsfunktionen 
 +4. Sektionsleitung und Sektionsversammlung 
 +5. Die RechnungsprüferInnen
 +6. Das Schiedsgericht
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 +§ 10 Hauptversammlung 
 +1. Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines. Alle Vereinsmitglieder sind teilnahme-   und   zu   allen   Tagesordnungspunkten   anfrageberechtigt.   Es   sind   jedoch   nur   die   ordentlichenMitglieder  antrags-  und  stimmberechtigt,  wobei  jedem  ordentlichen  Mitglied  eine  Stimme   zukommt   (Stimmgewichtungsregelung).   Die   Ausübung   des   Stimmrechtes   in   der   Hauptversammlung hat persönlich zu erfolgen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied ist unzulässig.  
 +2. Die Hauptversammlung ist vom Vereinsvorstand einmal in jedem Kalenderjahr nach Möglichkeit in   der   Vorlesungszeit   einzuberufen.   Sie   ist   binnen   zwei   Wochen   vom   Vereinsvorstand   einzuberufen,  wenn  dies  von  mindestens  einem  Zehntel  der  ordentlichen  Mitglieder  oder  den  Rechnungsprüfern/innen gemeinsam oder einzeln verlangt wird. Sie kann überdies auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden. 
 +3. Die Einladung zur Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich (brieflich, per Mail, per Fax) zu ergehen. Die Einberufung  der  Hauptversammlung  erfolgt  durch  den/die  Vorsitzende/n.  Anträge,  die  in  der  
 +Hauptversammlung  behandelt  werden  sollen,  müssen  dem/der  Vorsitzenden  mindestens  zwei  Tage vorher schriftlich (brieflich, per Mail, per Fax) bekanntgegeben werden. 
 +4.  Zur  Beschlussfähigkeit  der  Hauptversammlung  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  einem  Viertel  der  ordentlichen  Mitglieder  notwendig.  Ist  die  Hauptversammlung  nicht  beschlussfähig,  so  ist sie nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 
 +5. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in oder bei Verhinderung in Folge die jeweils nächste Position im Vorstand. 
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 +§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung 
 +(1) DerHauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 +1.Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vereinsvorstandes und des Rechungsabschlusses für die abgelaufene Funktionsperiode 
 +2.       Entgegennahme       des       Berichtes der Rechnungsprüfer/innen
 +3.Entlastung des Vorstandes 
 +4.Beschlussfassung über die voraussichtliche Finanzplanung (Jahresvoranschlag) für das folgende Vereinsjahr und die Höhe der Vereinsbeiträge, der Verzugszinsen und der Mahnspesen 
 +5.Erörterung und Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten und Aktivitäten des Vereines 
 +6.Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen 
 +7.Wahl des Vorstandes: Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes kann von jedem ordentlichen stimmberechtigten Mitglied oder vom Vorstand bei den Rechnungsprüfern/innen bis zwei Tage vor der Hauptversammlung eingebracht werden. Der Vorschlag muss eine Besetzung aller Vorstandspositionen vorsehen. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden sie in der Reihenfolge ihres Eintreffens abgestimmt. Die Wahl wird von den Rechnungsprüfer/innen geleitet.  
 +8.       Verleihung       von       Ehrenmitgliedschaften
 +9.       Beschlussfassung       über       Berufungen  gegen  den  Ausschluss  eines  Mitgliedes  sowie  die  Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 
 +10.     Beschlussfassung  über  die  Enthebung  von  einzelnen  Mitgliedern  des  Vereinsvorstandes  oder des gesamten Vereinsvorstandes und/oder der Rechnungsprüfer/innen 
 +11.     Beschlussfassung     über     Änderungen der Statuten 
 +12.     Beschlussfassung     über     die     Auflösung  des  Vereines  und  die  Zuteilung  des  Vermögens  im  Sinne der Gemeinnützigkeit. 
 +(2)  Grundsätzlich  werden  die  Beschlüsse  der  Hauptversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über die Punkte 10, 11, 12 ist eine 2/3 -Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 
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 +§ 12 Vorstand 
 +1.  Der  Vorstand  besteht  aus  dem/der  Vorsitzenden  und  dem/der  stellvertretenden  Vorsitzenden,  sowie  den  drei  Leiter/innen  der  drei  Sektionen  als  weitere  stellvertretende  Vorsitzende,  dem/der  Kassier/in   und   dem/der   stellvertretenden   Kassier/in,   dem/der   Schriftführer/in   und   dem/der   stellvertretenden    Schriftführer/in.    Die    Vorstandsfunktionen    sollen    nach    Möglichkeit    mit    Vertreter/innen    der    verschiedenen    Gruppen    des    wissenschaftlichen    Universitätspersonals    (Universitätsprofessor/innen,        Habilitierte/PhD,        Universitätspersonal        mit        Doktorat,        
 +Universitätspersonal  mit  Magisterium  oder  mit  jeweils  gleichzuhaltender  Eignung)  sowie  im  Universitäten-/Fakultätenproporz     besetzt     werden.     Weiters     ist     nach     Möglichkeit     eine     geschlechtergerechte Besetzung der Funktionen zu beachten. 
 +2.  Die  Mitglieder  des  Vereinsvorstandes  werden  von  der  Hauptversammlung  in  geheimer  Wahl  gewählt. 
 +3.  Die  Funktionsperiode  dauert  zwei  Jahre,  jedenfalls  aber  solange,  bis  ein  neuer  Vorstand  gewählt ist. 
 +4.  Die  Mitgliedschaft  zum  Vorstand  erlischt,  wenn  Umstände  eintreten,  die  die  Wählbarkeit  ausschließen,  ein  Mitglied  von  seiner  Funktion  zurücktritt,  oder  die  Hauptversammlung  die  Enthebung  beschließt.  Die  Vorstandsmitglieder  können  jederzeit  schriftlich  (nachweislich  per  eingeschriebenem  Brief  oder  Fax)  ihren  Rücktritt  erklären.  Die  Rücktrittserklärung  ist  an  den  Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Das   zuständige   Organ   ist   verpflichtet,   umgehend,   längstens   binnen   vier   Wochen   eine   Hauptversammlung  zur  Neuwahl  des  zurückgetretenen  Vorstandsmitgliedes  oder  des  gesamten  Vorstandes auszuschreiben. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam. 
 +5.  Die  Tätigkeit  der  Vorstandsmitglieder  ist  ehrenamtlich,  sie  kann  nur  persönlich  ausgeübt  werden.  
 +6.  Der  Vorstand  kann  je  nach  Bedarf  Auskunftspersonen  und  Experten/Innen  zu  einzelnen  Sitzungen, bzw. befristet oder unbefristet kooptieren (zB ein Mitglied der Personalvertretung). 
 +7. Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. 
 +8. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in schriftlich (brieflich, per  Mail  oder  Fax)  einberufen.  Er  ist  binnen  einer  Woche  einzuberufen,  wenn  dies  von  drei  Vorstandsmitgliedern unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (brieflich, per Mail, per Fax) zu ergehen. Er ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann  nur  eine  zusätzliche  Stimme  führen.  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 
 +9.  Rechtsgeschäfte  zwischen  Vorstandsmitgliedern  und  dem  Verein  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  außerdem der Genehmigung des gesamten Vorstandes. 
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 +§ 13 Aufgaben des Vorstandes 
 +1.     Dem     Vorstand     obliegt     die     laufende     Geschäftsführung     unter     Beachtung     des     Vieraugenprinzips.   Der   Vorstand   vollzieht   die   Beschlüsse   der   Hauptversammlung   und   entscheidet  in  allen  Angelegenheiten,  mit  Ausnahme  jener,  die  durch  diese  Statuten  anderen  Organen    zugewiesen    sind.    In    seinen    Wirkungsbereich    fallen    insbesondere    folgende    Angelegenheiten: 1.       Abfassung       des       Rechenschaftsberichtes (Jahresbericht) und des Rechungsabschlusses unter Anschluss einer detaillierten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben samt Vermögensübersicht für das betreffende Geschäftsjahr 2.       Erstellung       des       Jahresvoranschlages
 +3.Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen und Erteilung der erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer/innen 
 +4.Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/innen und Beseitigung der von den Rechnungsprüfern/innen allfällig aufgezeigten Gebarungsmängel und Setzung von Maßnahmen gegen die aufgezeigten Gefahren 
 +5.Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens
 +6.       Verwaltung       des       Vereinsvermögens
 +7.Beschlüsse über den Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen für den Verein finanzielle Verpflichtungen, die einen Betrag von € 350,-- überschreiten, verbunden sind 
 +8.Bevollmächtigungen von Vorstandsmitgliedern zum Abschluss von Geschäften des täglichen Lebens sowie zur Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten  
 +9.Beschlüsse über die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins 
 +10.     Einberufung     der     Hauptversammlung und deren Vorbereitung 
 +11.Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern 
 +12.     Aberkennung     der     Ehrenmitgliedschaft13.     Sicherung     und     Archivierung der während der Funktionsperiode anfallenden Vereinsakten und Unterlagen sowie Übergabe gegen Bestätigung an die Amtsnachfolger/innen 
 +
 +§ 14 Der/die Vorsitzende und besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
 +1. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zur Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Institutionen und anderen dritten Personen befugt. Die laufende Korrespondenz des Vereins zeichnet der/die Vorsitzende alleine oder in wichtigen Angelegenheiten gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in.  
 +2. Der/die Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und die Beschlüsse der Hauptversammlung soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. 
 +3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch unverzüglich der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.  
 +4. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von € 350,-- zu tätigen. Für Rechtsgeschäfte über diesem Betrag bedarf es einen Beschluss des Vorstandes. Urkunden zu Verpflichtungsgeschäften und in finanziellen Angelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Kassier/in.  
 +5.  Dem/der  Vorsitzenden  obliegt  die  Einberufung  der  Hauptversammlung  und  des  Vorstandes.  Der/die  Vorsitzende  führt  den  Vorsitz  in  der  Hauptversammlung  und  im  Vorstand  (Eröffnung,  Leitung und Schließung der Sitzungen). 
 +6.  Im  Falle  seiner/ihrer  Verhinderung  werden  die  Funktionen  des/der  Vorsitzenden  von  dem/der  Stellvertreter/in  wahrgenommen,  auf  den/die  alle  Rechte  und  Pflichten  des/der  Vorsitzenden  übergehen.  Die  weitere  Stellvertretung  durch  die  Leiter/innen  der  Sektionen  ergibt  sich  aus  der  Reihenfolge der in § 1 angeführten Sektionen.  
 +7.  Der/die  Schriftführer/in  hat  den/die  Vorsitzende/ bei  der  Führung  der  Vereinsgeschäfte  zu  unterstützen.  Ihm/ihr  obliegt  insbesondere  die  Führung  der  Protokolle  der  Hauptversammlungen  und  der  Sitzungen  des  Vorstandes,  die  Unterstützung  bei  der  Abwicklung  des  Schriftverkehrs  sowie   die   Evidenzhaltung   des   Mitgliederverzeichnisses.   Dem/der   Schriftführer/in   obliegt   in   Absprache  mit  dem/der  Vorsitzenden  auch  die  Öffentlichkeitsarbeit  (zB  die  Ausarbeitung  von  Rundschreiben an die Mitglieder und die Abfassung von Presse- (Rundfunk-) Erklärungen). 
 +9. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen  Vorschriften  verantwortlich.  Schriftstücke,  die  eine  finanzielle  Verpflichtung  des  Vereines begründen, sind vom/der Vorsitzenden und vom/von der Kassier/in zu zeichnen. 
 +
 +§ 15 Sektionsleitung und Sektionsversammlung 
 +(1)  Jedes  Mitglied  des  Vereines  ist  einer  Sektion  zuzuordnen.  Jedes  Vereinsmitglied  kann  nur  einer  Sektion  angehören.  Allfällige  Fragen,  welcher  Sektion  ein  Mitglied  angehört  (gemäß  §  5),  entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand. 
 +(2)   
 +1.   Es   bestehen   die   Sektionsversammlungen   der   Karl-Franzens-Universität   Graz,   der   Medizinischen  Universität  Graz  und  die  der  Kunstuniversität  Graz.  Die  Sektionsversammlung  ist  die  Teilversammlung  der  an  einer  der  drei  Universitäten  tätigen  Mitglieder  und  der  einer  Sektion  des Vereines zugeordneten Vereinsmitglieder. 
 +2.  Die  Sektionsversammlung  ist  vom/von  der  zuständigen  Sektionsleiter/in,  im  Verhinderungsfall  vom/von  der  stellvertretenden  Sektionsleiter/in  mindestens  einmal  im  Studienjahr  einzuberufen.  Sie ist ferner binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Angehörigen der Sektion  unter  Angabe  eines  Tagesordnungspunktes  verlangt  wird.  Außerdem  kann  sie  jederzeit  vom/von der Vorsitzenden des Vereines oder im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vereinsvorsitzenden einberufen werden. 
 +3.     Den     Vorsitz     in     der     Sektionsversammlung     führt     der/die     Sektionsleiter/in.     Die     Sektionsversammlung ist nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Sektionsmitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 
 +(3)   Die   Leitung   der   Sektionen   setzt   sich   aus   einem/einer   Sektionsleiters/in,   einem/einer   stellvertretenden     Sektionsleiter/in     und     einem/einer     Schriftführer/in     zusammen.     Der/die     Sektionsleiter/in  hat  die  Beschlüsse  der  Sektionsversammlung  zu  vollziehen.  Der  Sektionsleitung  obliegt  die  Vertretung  der  besonderen  Interessen  der  Mitglieder  der  jeweiligen  Sektion  im  Vereinsvorstand und sie fungiert als erstes Ansprechorgan für ihren jeweiligen Mitgliederkreis. 
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 +§ 16 Aufgaben der Sektionsversammlung Der Sektionsversammlung obliegt: 
 +1. Die Entgegennahme von Berichten des/der Sektionsleiters/in bzw seines/r Stellvertreters/in. 
 +2. Die Ausarbeitung von Empfehlungen an die Hauptversammlung und den Vereinsvorstand sowie die Beschlussfassung darüber. 
 +3.  Die  Nominierung  des/der  Sektionsleiters/in  für  den  Vorschlag  zur  Wahl  des  Vereinsvorstandes  in Form einer Wahl. 
 +4. Die Wahl des/der stellvertretenden Sektionsleiters/in und des/der Schriftführers/in. 
 +5.   Ein   Wahlvorschlag   für   die   Wahl   der   Sektionsleitung   kann   von   jedem   ordentlichen   stimmberechtigten Sektionsmitglied oder von der Sektionsleitung bei den Rechnungsprüfern/innen eingebracht   werden.   Der   Vorschlag   muss   eine   Besetzung   aller   Sektionsleitungspositionen   vorsehen.  Werden  mehrere  Wahlvorschläge  eingebracht,  so  werden  sie  in  der  Reihenfolge  ihres  Eintreffens abgestimmt. Die Wahl wird von den Rechnungsprüfer/innen geleitet.  
 +4. Vom Termin jeder Sektionsversammlung ist der Vereinsvorstand zeitgerecht zu benachrichtigen. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in des Vereines hat in der Sektionsversammlung Sitz und Stimme. 
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 +§ 17 Rechnungsprüfer/innen 
 +1. Es sind zwei Rechnungsprüfer/innen von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu bestellen. Sie dürfen keinem anderen Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören. Ihre Funktionsperiode beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber solange bis neue Rechnungsprüfer/innen gewählt sind. Die Rechnungsprüfer können jederzeit dem Vorstand schriftlich (per eingeschriebenem Brief oder per Fax) ihren Rücktritt erklären. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/er Rechnungsprüfers/in bestellt der Vorstand umgehend eine/n zweite/n Rechnungsprüfer/in, der seine/ihre Funktion bis zur nächsten Hauptversammlung ausübt. 
 +In diesem Falle ist die Wahl eines Rechnungsprüfers als Tagesordnungspunkt in der darauf folgenden Hauptversammlung abzuhandeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Rechnungsprüfer/innen hat der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, bei welcher die Neubestellung der RechnungsprüferInnen als Tagesordnungspunkt abzuhandeln ist. 
 +2. Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Überprüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit entsprechenden Beschlüssen und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vereinsverwaltung zu erstrecken. Die Rechnungsprüfer/innen haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer/innen einen beharrlichen und schwerwiegenden Verstoß des Vorstandes gegenüber den ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten fest, können die Rechnungsprüfer/innen gemeinsam oder einzeln vom Vorstand eine Einberufung der Hauptversammlung verlangen. Wird diesem Verlangen nicht binnen vier Wochen nachgekommen, können die Rechnungsprüfer/innen selbst eine Hauptversammlung einberufen. 
 +3. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die Leitung der Wahl des Vereinsvorstandes sowie die Wahl der Sektionsleitungen. 
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 +§ 18 Schiedsgericht 
 +1.  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Vereinsverhältnis  entspringen,  werden  durch  ein  vereinsinternes  Schiedsgericht  geschlichtet.  Das  Schiedsgericht  hat  bei  der  Erfüllung  seiner  Aufgaben  auf  das  Einvernehmen zwischen den Beteiligten unter Beachtung von Mediationsgrundsätzen hinzuwirken. 
 +2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Bei ihrer Bestellung ist auf ihre Unbefangenheit Bedacht zu nehmen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil  dem  Vorstand  ein  Mitglied  als  Schiedsrichter/in  schriftlich  (per  eingeschriebenen  Brief,  Fax)  namhaft  macht.  Über  Aufforderung  durch  den  Vorstand  binnen  sieben  Tagen  macht  der  andere  Streitteil  innerhalb  von  14  Tagen  seinerseits  ein  Mitglied  des  Schiedsgerichtes  namhaft.  Nach  Verständigung  durch  den  Vorstand  innerhalb  von  sieben  Tagen  wählen  die  namhaft  gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden     des     Schiedsgerichtes.     Bei     Stimmengleichheit     entscheidet     unter     den     Vorgeschlagenen das Los. 
 +3.  Das  Schiedsgericht  fällt  seine  Entscheidung  bei  Anwesenheit  aller  seiner  Mitglieder  mit  einfacher   Stimmenmehrheit.   Stimmenthaltung   ist   unzulässig.   Den   Streitparteien   ist   vor   der   Entscheidung  Gehör  zu  geben.  Die  Entscheidungen  sind  vereinsintern  endgültig,  ausgenommen  bei Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes bei der nächsten Hauptversammlung. Die Entscheidungen sind schriftlich auszufertigen und zu begründen und dem Vorstand binnen 14 Tagen   nach   Beendigung   des   Schiedsverfahrens   zuzustellen.   Ist   das   Verfahren   vor   der   Schlichtungseinrichtung nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes nicht beendet, so steht der ordentliche Rechtsweg offen. 
 +Als Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag wird Graz vereinbart. 
 +
 +§ 19 Auflösung  
 +1.   Die   freiwillige   Auflösung   des   Vereines   wird   von   einer   eigens   hierzu   einberufenen   Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.  
 +2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende   Vereinsvermögen   für   gemeinnützige   Zwecke   im   Sinne   der   §§   34ff   BAO   zu   
 +verwenden.   Die   letzte   Hauptversammlung   beschließt   über   die   Verwendung   eines   allfällig   vorhandenen Vereinsvermögens. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder eine/n Liquidator/in zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r Liquidator/in das   nach   Abdeckung   der   Passiva   verbleibende   Vereinsvermögen   zu   übertragen   hat.   Das   Vereinsvermögen  darf  in  keiner  wie  auch  immer  gearteten  Form  den  Vereinsmitgliedern  zugute  kommen. 
 +3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines unverzüglich nach Beschlussfassung unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.  
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 +§ 20 Übergangsbestimmungen Für die Wahl des ersten Vorstandes gemäß den gegenständlichen Statuten sind der bis zur Änderung der Statuten gewählte Vorstand sowie jedes Vereinsmitglied berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen. 
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 +Graz, 21. Dezember 2007 
  

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