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====== Gruppenrechtsschutzversicherung ====== | ====== Gruppenrechtsschutzversicherung ====== | ||
- | Der ULV-Dachverband bietet eine subsidiäre Gruppenrechtsschutzversicherung bei der GRAWE für ULV-Mitglieder an. Subsidiär bedeutet, dass der Rechtsschutz erst nach Ausschöpfen anderer möglicher Rechtsschutzversicherungen (Arbeiterkammer, Gewerkschaft, private Berufsrechtsschutzversicherung o.Ä.) in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtsschutz bezieht sich nur auf Angelegenheiten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. | + | Der ULV-Dachverband bietet für ULV-Mitglieder, die an einer staatlichen Universität nach UG02 angestellt sind, eine subsidiäre Gruppenrechtsschutzversicherung bei der GRAWE an. Subsidiär bedeutet, dass der ULV-Rechtsschutz erst nach Ausschöpfen anderer Rechtsschutzmöglichkeiten (Arbeiterkammer, Gewerkschaft, private Berufsrechtsschutzversicherung o.Ä.) in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtsschutz bezieht sich nur auf Angelegenheiten aus Ihrem aktuellen und aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis an einer staatlichen österreichischen Universitäten laut Universitätsgesetz 2002. |
- | Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an das ULV-Präsidium des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine Rechtsvertretung bei bereits laufenden Verfahren oder für eine selbst gewählte Rechtsvertretung ausgeschlossen ist! | + | Der Rechtsschutz kann für für ein Arbeitsverhältnis maximal einmal gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die Prüfung des Falles durch den ULV-Dachverband sowie die vorherige persönliche und kostenfreie Beratung der zu vertretenden Person durch eine im ULV-Dachverband zuständige Person. |
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+ | Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der „Grazer Wechselseitigen“ wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. März 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der ULV-Dachverband namens der ULV-Lokalverbände und deren Mitglieder auf. Der ULV verfügt damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der ULV-Lokalverbände. | ||
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+ | Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an die Leitung des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine selbst gewählte Rechtsvertretung vor Kontakt mit dem ULV und vor der Entscheidung über die Fallbetreuung durch den Versicherer ausgeschlossen ist! \\ **Im Nachhinein können weder Anwalts- noch Gerichtskosten durch den ULV sowie die ULV-Rechtschutzversicherung übernommen werden!** | ||
===== Voraussetzungen ===== | ===== Voraussetzungen ===== | ||
- | Versicherungsschutz für einzelne zahlende Mitglieder besteht frühestens 3 Monate nach Beitritt zum einem ULV-Lokalverband oder als Direkt-Mitglied zum Dachverband, wobei der Beitritt mittels Beitrittserklärung und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages (Zahlungsbeleg) nachzuweisen ist. Dem Rechtsschutzversicherer ist über dessen Verlangen eine vollständige Mitgliederliste, die das jeweilige Beitrittsdatum enthält, vorzulegen (vom Lokalverband). Eine weitere Voraussetzung ist, dass der zugehörige Lokalverband seine Beiträge an den Dachverband vollständig und fristgerecht geleistet hat. | + | Versicherungsschutz kann frühestens 3 Monate nach Beitritt zu einem ULV-Lokalverband oder als Direkt-Mitglied zum Dachverband gewährt werden. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist mittels Zahlungsbeleg nachzuweisen. |
===== Vorgangsweise ===== | ===== Vorgangsweise ===== | ||
- | Wenn Sie Probleme beruflicher Art haben, wenden Sie sich zu allererst an das ULV-Präsidium Ihrer Universität! | + | Bei Fragen und Problemen aus Ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis wenden Sie sich zu allererst und vor allem rechtzeitig an die Leitung des ULV-Verbandes Ihrer Universität! |
- | - Bevor noch eine (kostenpflichtige) Rechtshilfe in Anspruch genommen wird, setzt sich der/die Betroffene mit dem/der Lokalverbandsvorsitzenden in Verbindung. | + | - Bevor eine (kostenpflichtige) Rechtshilfe in Anspruch genommen wird, setzt sich der/die Betroffene mit dem/der Lokalverbandsvorsitzenden in Verbindung. |
- | - Der/Die Lokalverbandsvorsitzende klärt über die weiteren Schritte auf, insbesondere | + | - Der/Die Lokalverbandsvorsitzende klärt in Abstimmung mit dem/der Betroffenen über die weiteren Schritte auf, insbesondere |
- | - Ist ein Hinzuziehen des lokalen Betriebsrates sinnvoll? | + | - über ein allfälliges Hinzuziehen des lokalen Betriebsrates, |
- | - Kontaktaufnahme mit dem Präsidium des ULV-Dachverbandes bzw. der/dem Dienstrechtsbeauftragten des ULV-Dachverbandes. | + | - bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem Präsidium des ULV-Dachverbandes bzw. der/dem Arbeitsrechtsbeauftragten des ULV-Dachverbandes, |
- | - Prüfung des Falles durch den/die Dienstrechtsbeauftragte/n des ULV-Dachverbandes bzw durch das Präsidium. | + | - hinsichtlich der Prüfung des Falles durch den/die Arbeitsrechtsbeauftragte/n des ULV-Dachverbandes bzw. durch das Präsidium, |
- | - Kontaktaufnahme mit der Versicherung durch das ULV-Präsidium. | + | - über eine allfällige Kontaktaufnahme mit der Rechtschutzversicherung durch das ULV-Präsidium bzw. dem/der Arbeitsrechtsbeauftragten und eine allfällige Befürwortung der rechtsfreundlichen Unterstützung. |
- | - Übergabe des Falles an die ULV-Rechtsvertretung. | + | |
- | In all den obigen Punkten wird der/die Betroffene miteinbezogen, soll aber, um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden, nicht selbst tätig werden. | + | ===== Ansprechpersonen ===== |
- | **Im Nachhinein sowie bei laufenden Verfahren ist eine Kostenübernahme für Anwalts- und Gerichtskosten durch den ULV sowie die Versicherung ausgeschlossen!**\\ | + | Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die **Vorsitzenden der Lokalverbände** bzw. die stellvertretende ULV-Vorsitzende **Anneliese Legat** im Präsidium des Dachverbandes. Eine Kontaktaufnahme so wie Inanspruchnahme einer kostenlosen Beratung durch den ULV (ausschließlich für ULV-Mitgleider) vor dem Gang zu Gericht ist zwingend erforderlich! Diese Beratung dient zur Sicherheit des/der Betroffenen! |
- | Insbesondere übernimmt der/die Betroffene die vollen Kosten für selbst ausgewählte RechtsvertreterInnen (siehe auch unter [[ulv:leistungen:rechtsschutz#selbstbehalt|Selbstbehalt]]). | + | |
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- | ===== Ansprechpartner ===== | + | |
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- | Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die **Vorsitzenden der Lokalverbände** bzw. **Anneliese Legat** im Präsidium des Dachverbandes. | + | |
===== Versicherungsumfang ===== | ===== Versicherungsumfang ===== | ||
- | Arbeitsgerichtsrechtsschutz gem. Art. 20 sowie Sozialgerichtsrechtschutz gem. Art. 21 der "Allgemeinen Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherungs-AG für die Rechtsschutzversicherung" (ARB 2004) als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes, inkl. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof. Gem. Art. 20 Pkt. 2.2. besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie in Disziplinar-Verfahren. Versicherungsschutz besteht vor Arbeits- und Sozialgerichten sowie bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in Abänderung des Art.6.5. auch für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. | + | Arbeitsgerichtsrechtsschutz gem. Art. 20 sowie Sozialgerichtsrechtschutz gem. Art. 21 ARB 2015 („Allgemeinen Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherungs-AG für die Rechtsschutzversicherung“) als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes, inkl. Verfahren vor den Bundesverwaltungsgerichten OGH (Oberster Gerichtshof), VfGH (Verfassungsgerichtshof) und VwGH (Verwaltungsgerichtshof). Gem. Art. 20 Pkt. 2.2. besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs-, sozial- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie Disziplinarverfahren. Versicherungsschutz besteht bei Vertragsbediensteten vor Arbeits- und Sozialgerichten, insbesondere auch in Verlängerungsverfahren nach dem Vetragsbedienstetengesetz. |
- | Deckung im Arbeitsgerichtsrechtsschutz im Europa und in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten (siehe Art 4.1. 2. Absatz der ARB 2004) | + | **Mobbing-Rechtsschutz und Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz** (Art.20, Pkt.2.1 der ARB 2015).\\ |
- | + | Der Versicherungsschutz umfasst für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit maximal 1.25% der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden. | |
- | Kosten für die außergerichtliche Vertretung bis 2,5 % der Versicherungssumme, d.s. € 1.000.- und Kosten für die Konfliktlösung durch Mediation bis 2,5 % der Versicherungssumme, d.s. € 1.000.- pro Versicherungsfall (siehe Art. 20 Pkt. 2.1. ARB 2004) | + | |
+ | **Versicherungsschutz** \\ | ||
+ | besteht frühestens drei Monate nach Beitritt zum ULV, der Nachweis ist über Beitrittserklärung bzw. Nachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zu leisten. \\ | ||
**Versicherungsschutz besteht nur subsidiär**, wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist. | **Versicherungsschutz besteht nur subsidiär**, wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist. | ||
===== Versicherungsumme ===== | ===== Versicherungsumme ===== | ||
- | 50.000 EURO | + | 125.000 EURO |
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+ | Die Versicherungsleistung ist pro Schadensfall mit maximal 1.25 % der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden. | ||
===== Selbstbehalt ===== | ===== Selbstbehalt ===== | ||
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- | Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der "Grazer Wechselseitigen" wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. 3. 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der Dachverband namens der Lokalverbände und ihrer Mitglieder auf. Damit verbunden war die Anhebung des Beitrags der Lokalverbände an den Dachverband pro Mitglied und Jahr. Wir verfügen damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der Lokalverbände. Wenden Sie sich in Einzelfragen an den lokalen UniversitätslehrerInnenverband (ULV) Ihrer Universität und sichern Sie Ihre eigenen Interessen - sowie in solidarischer Weise auch die Interessen der Kolleginnen und Kollegen - durch Ihre Mitgliedschaft. | ||