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ulv:leistungen:rechtsschutz

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Gruppenrechtsschutzversicherung

Der ULV-Dachverband bietet für ULV-Mitglieder eine subsidiäre Gruppenrechtsschutzversicherung bei der GRAWE an. Subsidiär bedeutet, dass der ULV-Rechtsschutz erst nach Ausschöpfen anderer Rechtsschutzmöglichkeiten (Arbeiterkammer, Gewerkschaft, private Berufsrechtsschutzversicherung o.Ä.) in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtsschutz bezieht sich nur auf Angelegenheiten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an den staatlichen österreichischen Universitäten laut Universitätsgesetz 2002.

Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der „Grazer Wechselseitigen“ wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. März 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der ULV-Dachverband namens der ULV-Lokalverbände und ihrer Mitglieder auf. Der ULV verfügt damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der ULV-Lokalverbände.

Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an die Leitung des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine selbst gewählte Rechtsvertretung vor Kontakt mit dem ULV und vor der Entscheidung über die Fallbetreuung durch den Versicherer ausgeschlossen ist!
Im Nachhinein können weder Anwalts- noch Gerichtskosten durch den ULV sowie die ULV-Rechtschutzversicherung übernommen werden!

Voraussetzungen

Versicherungsschutz kann frühestens 3 Monate nach Beitritt zu einem ULV-Lokalverband oder als Direkt-Mitglied zum Dachverband gewährt werden. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist mittels Zahlungsbeleg nachzuweisen.

Vorgangsweise

Bei Fragen und Problemen aus Ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis wenden Sie sich zu allererst und vor allem rechtzeitig an die Leitung des ULV-Verbandes Ihrer Universität!

  1. Bevor eine (kostenpflichtige) Rechtshilfe in Anspruch genommen wird, setzt sich der/die Betroffene mit dem/der Lokalverbandsvorsitzenden in Verbindung.
  2. Der/Die Lokalverbandsvorsitzende klärt in Abstimmung mit dem/der Betroffenen über die weiteren Schritte auf, insbesondere
    1. über ein allfälliges Hinzuziehen des lokalen Betriebsrates,
    2. bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem Präsidium des ULV-Dachverbandes bzw. der/dem Arbeitsrechtsbeauftragten des ULV-Dachverbandes,
    3. hinsichtlich der Prüfung des Falles durch den/die Arbeitsrechtsbeauftragte/n des ULV-Dachverbandes bzw. durch das Präsidium,
    4. über eine allfällige Kontaktaufnahme mit der Rechtschutzversicherung durch das ULV-Präsidium bzw. dem/der Arbeitsrechtsbeauftragten und eine allfällige Befürwortung der rechtsfreundlichen Unterstützung.

Ansprechpersonen

Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die Vorsitzenden der Lokalverbände bzw. die stellvertretende ULV-Vorsitzende Anneliese Legat im Präsidium des Dachverbandes.

Versicherungsumfang

Arbeitsgerichtsrechtsschutz gem. Art. 20 sowie Sozialgerichtsrechtschutz gem. Art. 21 der „Allgemeinen Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherungs-AG für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB 2004) als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes, inkl. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof. Gem. Art. 20 Pkt. 2.2. besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie in Disziplinar-Verfahren. Versicherungsschutz besteht vor Arbeits- und Sozialgerichten sowie bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in Abänderung des Art.6.5. auch für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.

Deckung im Arbeitsgerichtsrechtsschutz im Europa und in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten (siehe Art 4.1. 2. Absatz der ARB 2004)

Kosten für die außergerichtliche Vertretung bis 2,5 % der Versicherungssumme, d.s. € 1.000.- und Kosten für die Konfliktlösung durch Mediation bis 2,5 % der Versicherungssumme, d.s. € 1.000.- pro Versicherungsfall (siehe Art. 20 Pkt. 2.1. ARB 2004)

Versicherungsschutz besteht nur subsidiär, wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist.

Versicherungsumme

50.000 EURO

Selbstbehalt

  1. Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10% der Schadensleistung, mindestens aber 1 % der Versicherungssumme.
  2. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder erfolgt die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß Art 10 Pkt. 4 oder 5 ARB durch den Versicherer, trägt der Versicherer die Kosten gemäß Art. 6 ARB voll.
ulv/leistungen/rechtsschutz.1509905497.txt.gz · Zuletzt geändert: 05.11.2017 19:11 von Christian Cenker