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ulv:leistungen:rechtsschutz

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ulv:leistungen:rechtsschutz [05.11.2017 19:11]
Christian Cenker [Gruppenrechtsschutzversicherung]
ulv:leistungen:rechtsschutz [24.02.2020 16:11] (aktuell)
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 ====== Gruppenrechtsschutzversicherung ====== ====== Gruppenrechtsschutzversicherung ======
  
-Der ULV-Dachverband bietet für ULV-Mitglieder eine subsidiäre Gruppenrechtsschutzversicherung bei der GRAWE an. Subsidiär bedeutet, dass der ULV-Rechtsschutz erst nach Ausschöpfen anderer Rechtsschutzmöglichkeiten (Arbeiterkammer,​ Gewerkschaft,​ private Berufsrechtsschutzversicherung o.Ä.) in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtsschutz bezieht sich nur auf Angelegenheiten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an den staatlichen österreichischen Universitäten laut Universitätsgesetz 2002.+Der ULV-Dachverband bietet für ULV-Mitglieder, die an einer staatlichen Universität nach UG02 angestellt sind, eine subsidiäre Gruppenrechtsschutzversicherung bei der GRAWE an. Subsidiär bedeutet, dass der ULV-Rechtsschutz erst nach Ausschöpfen anderer Rechtsschutzmöglichkeiten (Arbeiterkammer,​ Gewerkschaft,​ private Berufsrechtsschutzversicherung o.Ä.) in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtsschutz bezieht sich nur auf Angelegenheiten aus Ihrem aktuellen und aktiven ​Dienst- oder Arbeitsverhältnis an einer staatlichen österreichischen Universitäten laut Universitätsgesetz 2002. 
  
-Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der „Grazer Wechselseitigen“ wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. März 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der ULV-Dachverband namens der ULV-Lokalverbände und ihrer Mitglieder auf. Der ULV verfügt damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der ULV-Lokalverbände.+Der Rechtsschutz kann für für ein Arbeitsverhältnis maximal einmal gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die Prüfung des Falles durch den ULV-Dachverband sowie die vorherige persönliche und kostenfreie Beratung der zu vertretenden Person durch eine im ULV-Dachverband zuständige Person.  
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 +Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der „Grazer Wechselseitigen“ wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. März 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der ULV-Dachverband namens der ULV-Lokalverbände und deren Mitglieder auf. Der ULV verfügt damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der ULV-Lokalverbände.
  
 Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an die Leitung des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine selbst gewählte Rechtsvertretung vor Kontakt mit dem ULV und vor der Entscheidung über die Fallbetreuung durch den Versicherer ausgeschlossen ist! \\ **Im Nachhinein können weder Anwalts- noch Gerichtskosten durch den ULV sowie die ULV-Rechtschutzversicherung übernommen werden!** ​ Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an die Leitung des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine selbst gewählte Rechtsvertretung vor Kontakt mit dem ULV und vor der Entscheidung über die Fallbetreuung durch den Versicherer ausgeschlossen ist! \\ **Im Nachhinein können weder Anwalts- noch Gerichtskosten durch den ULV sowie die ULV-Rechtschutzversicherung übernommen werden!** ​
  
-  * {{ :​ulv:​publikationen:​ulvflyer:​ulv_flyer_rechtsschutz_20171022.pdf |Flyer zur Rechtsscchutzversicherung}} 
 ===== Voraussetzungen ===== ===== Voraussetzungen =====
  
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 ===== Ansprechpersonen ===== ===== Ansprechpersonen =====
  
-Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die **Vorsitzenden der Lokalverbände** bzw. die stellvertretende ULV-Vorsitzende **Anneliese Legat** im Präsidium des Dachverbandes.+Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die **Vorsitzenden der Lokalverbände** bzw. die stellvertretende ULV-Vorsitzende **Anneliese Legat** im Präsidium des Dachverbandes. ​Eine Kontaktaufnahme so wie Inanspruchnahme einer kostenlosen Beratung durch den ULV (ausschließlich für ULV-Mitgleider) vor dem Gang zu Gericht ist zwingend erforderlich! Diese Beratung dient zur Sicherheit des/der Betroffenen!
  
 ===== Versicherungsumfang ===== ===== Versicherungsumfang =====
  
-Arbeitsgerichtsrechtsschutz gem. Art. 20 sowie Sozialgerichtsrechtschutz gem. Art. 21 der „Allgemeinen Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherungs-AG für die Rechtsschutzversicherung“ ​(ARB 2004) als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes,​ inkl. Verfahren vor dem Obersten ​Gerichtshof, ​dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof. Gem. Art. 20 Pkt. 2.2. besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie in Disziplinar-Verfahren. Versicherungsschutz besteht vor Arbeits- und Sozialgerichten ​sowie bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ​in Abänderung des Art.6.5. auch für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden+Arbeitsgerichtsrechtsschutz gem. Art. 20 sowie Sozialgerichtsrechtschutz gem. Art. 21 ARB 2015 („Allgemeinen Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherungs-AG für die Rechtsschutzversicherung“) als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes,​ inkl. Verfahren vor den Bundesverwaltungsgerichten OGH (Oberster ​Gerichtshof)VfGH (Verfassungsgerichtshofund VwGH (Verwaltungsgerichtshof). Gem. Art. 20 Pkt. 2.2. besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs-, sozial- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie Disziplinarverfahren. Versicherungsschutz besteht ​bei Vertragsbediensteten ​vor Arbeits- und Sozialgerichten, insbesondere auch in Verlängerungsverfahren nach dem Vetragsbedienstetengesetz.
  
 +**Mobbing-Rechtsschutz und Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz** (Art.20, Pkt.2.1 der ARB 2015).\\
 +Der Versicherungsschutz umfasst für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit maximal 1.25% der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden.
  
-Deckung im Arbeitsgerichtsrechtsschutz im Europa und in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten (siehe Art 4.1. 2. Absatz der ARB 2004) +**Versicherungsschutz** \\ 
- +besteht frühestens drei Monate nach Beitritt zum ULV, der Nachweis ist über Beitrittserklärung bzwNachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zu leisten\\
-Kosten für die außergerichtliche Vertretung bis 2,5 % der Versicherungssumme,​ d.s. € 1.000.- und Kosten für die Konfliktlösung durch Mediation bis 2,5 % der Versicherungssumme,​ d.s. € 1.000.- pro Versicherungsfall (siehe Art. 20 Pkt. 2.1. ARB 2004) +
 **Versicherungsschutz besteht nur subsidiär**,​ wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft,​ Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist. **Versicherungsschutz besteht nur subsidiär**,​ wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft,​ Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist.
  
 ===== Versicherungsumme ===== ===== Versicherungsumme =====
  
-50.000 EURO+125.000 EURO 
 + 
 +Die Versicherungsleistung ist pro Schadensfall mit maximal 1.25 % der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden. 
  
 ===== Selbstbehalt ===== ===== Selbstbehalt =====
ulv/leistungen/rechtsschutz.1509905497.txt.gz · Zuletzt geändert: 05.11.2017 19:11 von Christian Cenker