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— | ulv:leistungen:service:gewerkschaft [22.04.2024 12:10] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gewerkschaftliche Maßnahmen ====== | ||
+ | ===== Gewerkschaftliche Maßnahmen sind organisiert ===== | ||
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+ | Gewerkschaftliche Maßnahmen sind zB die Einstellung freiwilliger Aufgaben, Boykott von Nebenleistungen, | ||
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+ | ===== Gewerkschaftliche Maßnahmen sind erlaubt ===== | ||
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+ | Gewerkschaft, | ||
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+ | Auch den öffentlich Bediensteten steht - nicht zuletzt unter Beachtung der Rechtsfortentwicklung - das im kollektiven Arbeitsrecht verankerte elementare Streikrecht als letztes Mittel zur Verfügung, wenn alle Verhandlungsmöglichkeiten gescheitert sind. Die früheren Streikverbote für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten nicht mehr! Streik ist kein Amtsmissbrauch! | ||
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+ | ===== Gewerkschaftliche Maßnahmen sind diszipliniert ===== | ||
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+ | (Gewalt oder Zwang, Sachbeschädigungen etc sind nicht durch den Streikbeschluss gedeckt und Machen Sie persönlich haftbar! Wer bei gewerkschaftlichen Maßnahmen einfach zu Hause bleibt, ist ungerechtfertigt vom Dienst abwesend! | ||
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+ | Gewerkschaftliche Maßnahmen und Weisungsrecht der Vorgesetzten passen nicht zusammen (zB ist demnach ein Uniformtrageverbot nicht zwingend)! Die Streikleitung in der Dienststelle/ | ||
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+ | ===== Sanktionen wegen gewerkschaftlicher Maßnahmen ===== | ||
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+ | Der Dienstgeber könnte gegen streikende Bedienstete in der Weise vorgehen, als er Straf- und Disziplinarverfahren einleitet (9,B wegen Amtsmissbrauch, | ||
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+ | Letztlich würde der Ausgang solcher Verfahren davon abhängen, ob das Mittel des Streiks zur Durchsetzung von (berechtigten) Forderungen bzw zur Abwehr von dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Verschlechterungen von der Rechtssprechung als Ausübung eines zustehenden Rechtes anerkannt wird und daher solche Streikmaßnahmen als gerechtfertigt angesehen werden müssen, | ||
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+ | Bei allen gewerkschaftlichen Maßnahmen der GÖD seit 1945 wurden nie Sanktionen verhängt, für die im übrigen auch keine klare Rechtsgrundlage (weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung) bestünde. Wichtig ist auch das Vorbildverhalten der Personalvertreter und Betriebsräte. | ||
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+ | ===== Gewerkschaftlicher Rechtsschutz greift ein ===== | ||
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+ | Bei Einzelproblemen ist gewerkschaftlicher Rechtsschutz vorgesehen! Dies gilt auch für alle Nichtmitglieder, | ||
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