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Gewerkschaftliche Maßnahmen

Gewerkschaftliche Maßnahmen sind organisiert

Gewerkschaftliche Maßnahmen sind zB die Einstellung freiwilliger Aufgaben, Boykott von Nebenleistungen, Dienst nach Vorschrift, Demonstration oder Streik. Dabei wird dem Dienstgeber die Arbeitskraft der Beschäftigten organisiert und planmäßig entzogen, Welche Maßnahmen zum Einsitz kommen, entscheidet das Präsidium der GÖD, Ziel der Maßnahmen ist die Durchsetzung der Interessen der Beschäftigten.

Gewerkschaftliche Maßnahmen sind erlaubt

Gewerkschaft, Personalvertretung und Betriebsräte sind vom Gesetzgeber dazu aufgerufen die Interessen der Beschäftigten zu verteidigen. Die Rechtsordnung anerkennt das Recht der Dienstnehmerlnnen zu kollektiver Durchsetzung ihrer Interessen (Artikel 11 Abs 1 der Menschenrechtskonvention)! Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten!

Auch den öffentlich Bediensteten steht - nicht zuletzt unter Beachtung der Rechtsfortentwicklung - das im kollektiven Arbeitsrecht verankerte elementare Streikrecht als letztes Mittel zur Verfügung, wenn alle Verhandlungsmöglichkeiten gescheitert sind. Die früheren Streikverbote für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten nicht mehr! Streik ist kein Amtsmissbrauch!

Gewerkschaftliche Maßnahmen sind diszipliniert

(Gewalt oder Zwang, Sachbeschädigungen etc sind nicht durch den Streikbeschluss gedeckt und Machen Sie persönlich haftbar! Wer bei gewerkschaftlichen Maßnahmen einfach zu Hause bleibt, ist ungerechtfertigt vom Dienst abwesend!

Gewerkschaftliche Maßnahmen und Weisungsrecht der Vorgesetzten passen nicht zusammen (zB ist demnach ein Uniformtrageverbot nicht zwingend)! Die Streikleitung in der Dienststelle/im Betrieb sorgt dafür, dass bei Gefahr im Verzug Kolleglnnen für unaufschiebbare Dienstverrichtungen zur Verfügung stehen. Das heißt, dass eine personelle Vorsorge für Notfälle (zur Abwendung von Lebens- und Gesundheitsgefährdungen) an den in Betracht kommenden Dienststellen/Betrieben einzuplanen ist. Die Vorgesetzten sind entsprechend zu informieren und einzubinden!

Sanktionen wegen gewerkschaftlicher Maßnahmen

Der Dienstgeber könnte gegen streikende Bedienstete in der Weise vorgehen, als er Straf- und Disziplinarverfahren einleitet (9,B wegen Amtsmissbrauch, wegen Unterlassung gebotener Amtshandlungen bzw Dienstpflichtverletzungen geltend gemacht), Gehaltskürzungen für die Abwesenheitstage vornimmt (Bezugseinstellung bei Beamten erst ab dem 4. Tag möglich, bei VB ab dem 1. Tag) oder Kündigungen bzw Entlassungen bei Vertragsbediensteten ausspricht.

Letztlich würde der Ausgang solcher Verfahren davon abhängen, ob das Mittel des Streiks zur Durchsetzung von (berechtigten) Forderungen bzw zur Abwehr von dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Verschlechterungen von der Rechtssprechung als Ausübung eines zustehenden Rechtes anerkannt wird und daher solche Streikmaßnahmen als gerechtfertigt angesehen werden müssen,

Bei allen gewerkschaftlichen Maßnahmen der GÖD seit 1945 wurden nie Sanktionen verhängt, für die im übrigen auch keine klare Rechtsgrundlage (weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung) bestünde. Wichtig ist auch das Vorbildverhalten der Personalvertreter und Betriebsräte.

Gewerkschaftlicher Rechtsschutz greift ein

Bei Einzelproblemen ist gewerkschaftlicher Rechtsschutz vorgesehen! Dies gilt auch für alle Nichtmitglieder, die aus Anlass dieser gewerkschaftlichen Maßnahmen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst beitreten!


JEDE NICHTTEILNAHME SCHWÄCHT DIE DURCHSETZUNG UNSERER ZIELE!


ulv/leistungen/service/gewerkschaft.txt · Zuletzt geändert: 22.04.2024 12:10 von 127.0.0.1